OGH 1 Ob 201/20w
Worum es ging: Welche Pflichten hat mein Vertragspartner neben der Hauptleistung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Neben der eigentlichen Hauptleistung bestehen in der Regel weitere Pflichten, die eine reibungslose Abwicklung ermöglichen sollen. Besonders wichtig sind darunter die Schutz- und Sorgfaltspflichten. Beide Seiten müssen ihre Leistungen so erbringen, dass die andere Seite weder an der Person noch an ihren Sachen geschädigt wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Von der Klauselkontrolle ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Leistungen. Bestimmungen, die die Preisberechnung allgemein regeln oder die Leistung allgemein umschreiben, fallen nicht darunter. Der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen.
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Nein, eine solche Klausel ist unzulässig. Sie schiebt Ihnen das Risiko zu, von einer Erklärung der Bank nicht rechtzeitig zu erfahren, ohne dass Sie darauf hingewiesen werden. Weil dieser Fall weder unwahrscheinlich ist noch geringe Nachteile bringt, ist die Klausel unklar und damit unwirksam.
Als Verbraucher können Ihnen Gewährleistungsrechte vor Kenntnis des Mangels nicht genommen oder eingeschränkt werden. Dazu gehört auch das Recht, den Mietzins zu mindern, weil es das Druckmittel für die Erhaltungspflicht des Vermieters ist. Eine Vertragsklausel, die Ihnen als Mieter die gesamte Erhaltung überträgt, ist daher unwirksam, und daran ändert auch nichts, dass ein höherer Mietzins zulässig gewesen wäre.
Eine Klausel, nach der nur das gilt, was im schriftlichen Vertrag steht, ist unzulässig. Der Unternehmer darf die Wirksamkeit seiner eigenen formlosen Erklärungen nicht vertraglich ausschließen.
Ja. Ein Verweis auf einen Tarif, der Ihnen nicht offengelegt wird, ist unklar und deshalb nicht verbindlich. Die Versicherung muss Ihnen die Kosten und Abschläge offenlegen, die Ihren Rückkaufswert mindern, damit Sie erkennen, was Ihnen bei vorzeitiger Kündigung abgezogen wird.
In einem Verfahren über Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt der Klausel an. Der Einwand, sie werde in der Praxis anders gehandhabt, ist unerheblich.
Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.
Nein, eine solche Klausel ist unwirksam. Legen die Geschäftsbedingungen einen Gerichtsstand fest und merken dazu nur unbestimmt an, dass gesetzliche Regelungen vorgehen, verstößt das gegen das Transparenzgebot. Sie vermittelt Ihnen ein unrichtiges Bild der Rechtslage.
Ja. Ein Unternehmen soll sich nicht auf eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen berufen können, um eine Ihnen mündlich gemachte Zusage nachträglich zu entwerten. Ein für Sie nachteiliger Formvorbehalt für Erklärungen des Unternehmens ist unwirksam.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Ein elektronisch übermittelter Schriftsatz gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn er durch das zutreffende Kürzel an das richtige Gericht adressiert war. Wurde das Kürzel falsch angegeben und langte die Eingabe deshalb beim falschen Gericht ein, zählt der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Weiterleitung geht also zu Ihren Lasten.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden danach ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Kunde dieser Vertragsart versteht. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis eines Fachmanns.
Nein. Wird das Entgelt für die Nutzung einer Sache mit einem Wort bezeichnet, das nach einer Sicherheitsleistung klingt, ist das für Sie nicht durchschaubar. Eine solche Klausel ist unwirksam, weil damit nicht deutlich genug zum Ausdruck kommt, dass Sie in Wahrheit ein Entgelt zahlen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 27.10.2019, 54 Cg 94/18d-14
- Handelsgericht Wien, 13.11.2019, 54 Cg 94/18d-16
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.05.2020, 30 R 24/20z
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1336 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 904 ABGB § 907a KSchG § 10 KSchG § 14 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 KSchG § 9 ZPO § 409
Entscheidungstext
226 Absätze, 85.323 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.05.2021
Geschäftszahl
1Ob201/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG, Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2020, GZ 30 R 24/20z, 30 R 25/20x-22, mit dem das Endurteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Oktober 2019, GZ 54 Cg 94/18d-14, und das Ergänzungsurteil des Handelsgerichts Wien vom 13. November 2019, GZ 54 Cg 94/18d-16, teilweise abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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