Kann ich die Zustimmung des Nachbarn zum Grenzabstand im Grundbuch sichern?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Bauherren, Grundeigentümer
Nein. Die Verpflichtung, im Bauverfahren einer Unterschreitung des Mindestabstands zuzustimmen, ist ein aktives Tun. Eine Dienstbarkeit kann aber nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten, weshalb eine solche Vereinbarung nicht eintragungsfähig ist. Auch der Verzicht auf Einwendungen gegen das Heranbauen lässt sich nicht eintragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 19.07.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Eine von Liegenschaftsnachbarn vertraglich übernommene Verpflichtung zur wechselseitigen „Erteilung einer Bauabstandsnachsicht" stellt sich inhaltlich als eine der Baubehörde zu vermittelnde Zustimmung zur bescheidmäßigen Erteilung einer Abstandsnachsicht dar. Die Abgabe einer Zustimmungserklärung im Bauverfahren stellt aber ein aktives Tun dar, welches nicht Hauptleistungspflicht einer Dienstbarkeit sein kann. Vertraglich nicht erfasste, mittelbar aus einer - infolge Abstandsnachsicht möglichen - grenznahen Verbauung resultierende Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft vermögen die Annahme einer Dienstbarkeit nicht zu rechtfertigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das „Unterlassen der Erhebung von Einwendungen gemäß §§ 364 ff ABGB durch das Heranbauen in den Mindestabstandsbereich“ ist nicht als Grunddienstbarkeit einverleibungsfähig.OGH 5 Ob 29/22h, 19.07.2022
- Die vertragliche Verpflichtung eines Anrainers, in einem künftigen baubehördlichen Verfahren über die Bebauung des Nachbargrundstücks jegliche wie immer gearteten Einwendungen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel hinsichtlich der Unterschreitung der im Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz geregelten Mindestabstände zu unterlassen, ist nicht als Grunddienstbarkeit eintragungsfähig.OGH 5 Ob 151/17t, 20.11.2017
- Hier: § 25 sbg BebauungsgrundlagenG.OGH 5 Ob 43/12b, 24.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122142 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 29/22h, 19.07.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 151/17t, 20.11.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 9
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