Muss ich im Strafverfahren die Aktenseite genau angeben?
betrifft Angeklagte, Beschuldigte, Verteidiger
Ja. Wer eine Nichtigkeitsbeschwerde auf einen Vorgang in der Verhandlung stützt, muss bei umfangreichem Aktenmaterial die genaue Fundstelle nennen, etwa die Seite, auf der der Antrag oder der Widerspruch steht. Vage Hinweise auf „die Unterlagen“ genügen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (154 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Bei umfangreichem Aktenmaterial bedarf es zu prozessförmiger Ausführung einer Verfahrensrüge der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs beziehungsweise von Antragstellung oder Widerspruch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Angabe der Fundstellen von behaupteten Beweisanträgen bei einem mehr als 100 Seiten umfassenden und fünf Verhandlungstage dokumentierenden HauptverhandlungsprotokollOGH 13 Os 111/22f, 28.06.2023
- Keine Angabe der Fundstellen von Beweisanträgen bei einem 128 Seiten umfassenden und drei Verhandlungstage dokumentierenden Hauptverhandlungsprotokoll.OGH 15 Os 196/15k, 17.02.2016
- Verlangt das Gesetz von der Mängelrüge einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung mit Verfahrensergebnissen (Z 5 zweiter Fall und Z 5 fünfter Fall), ist der entsprechende Aktenbezug herzustellen.OGH 13 Os 44/15t, 10.06.2015
- Hier: § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO und § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO.OGH 13 Os 55/13g, 23.04.2014
- Vage Hinweise auf die „vorliegenden Akten“ und „Unterlagen“, „insbesonders“ die „Rechnungslegungsberichte“ reichen nicht aus.OGH 14 Os 53/12v, 25.09.2012
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Fragenrüge (Z 6).OGH 11 Os 24/11f, 19.05.2011
- Hier: § 281 Abs 1 Z 5 StPO.OGH 14 Os 30/10h, 13.04.2010
- Die gesetzliche Anordnung, die Nichtigkeitsgründe bestimmt zu bezeichnen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO), schließt in den Fällen, in denen die eingewendete Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln ist (hier Z 5 zweiter Fall), als logisch ersten Schritt bestimmter Bezeichnung die Notwendigkeit ein, die diesbezüglichen Fundstellen zu nennen. Demnach muss stets - unabhängig vom Umfang der Akten - die Aktenseite, auf der insoweit die argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde zu finden ist, exakt bezeichnet werden.OGH 14 Os 30/10h, 13.04.2010
- Das gilt auch für die Tatsachenrüge (Z 5a).OGH 13 Os 183/08y, 17.12.2009
- WK-StPO § 281 Rz 302.OGH 13 Os 67/09s, 19.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 154.
- OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
- OGH 11 Os 41/18s, 26.04.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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