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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2023 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 166/22f

Worum es ging: Habe ich immer ein Recht auf eine zweite Instanz?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Europäische Menschenrechtskonvention sagt nichts darüber, ob und wie gerichtliche Entscheidungen angefochten werden können. Sie sagt auch nichts darüber, ob die andere Seite auf ein Rechtsmittel antworten darf. Ein Anspruch auf einen Rechtsweg über mehrere Instanzen lässt sich aus ihr nicht ableiten.

Der Fehler ist geheilt, sobald Ihnen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zugestellt wird. Aus der unterbliebenen Verständigung allein können Sie danach nichts mehr ableiten.

Nur dann, wenn erst alle Urkunden zusammen die für die Eintragung nötigen Erklärungen enthalten und keine davon für sich allein ausreicht. Genügt eine Urkunde für sich, brauchen Sie die übrigen nicht im Original.

Eine Grundbuchsurkunde ist nur jene Urkunde, die inhaltlich und in der Form alles enthält, was für die gewünschte Eintragung nötig ist. Bei einer Privaturkunde muss daraus ein gültiger Grund für das einzutragende Recht hervorgehen. Für eine bloße Vollmacht zum Einschreiten genügt eine beglaubigte Kopie.

Nur wenn diese eine Urkunde alle wesentlichen Grundlagen enthält und keine Zweifel an ihrer Vollständigkeit weckt. Ergibt sich das vollständige Bild erst aus mehreren Urkunden, etwa weil ein Nachtrag auf den ursprünglichen Vertrag verweist, müssen alle im Original vorliegen.

Ja, wenn die Nachtragsurkunde ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt. Dann muss auch die Urkunde über das zugrunde liegende Geschäft in einer Form vorliegen, die eine Eintragung zulässt. Die beglaubigte Zustimmung in der Nachtragsurkunde allein genügt nicht.

Ja. Weist Ihr Rekurs einen Formfehler auf, ist auch in Grundbuchsachen ein Auftrag zur Verbesserung zulässig. Der Rekurs darf also nicht ohne diese Gelegenheit zurückgewiesen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 124 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 87

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.308 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

5Ob166/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Mag. G* P*, vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots und eines Fruchtgenussrechts ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2022, AZ 47 R 144/22g, mit dem über den Rekurs des Einschreiters Dr. R* P*, MSc, *, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 1. März 2022, TZ 771/22, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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