Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 232/22m
Worum es ging: Kann ich eine Urkunde noch im Rechtsmittel nachreichen?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts im Akt lag. Eine Urkunde, die Sie erst mit dem Rechtsmittel vorlegen, bleibt unbeachtet.
Nur dann, wenn erst alle Urkunden zusammen die für die Eintragung nötigen Erklärungen enthalten und keine davon für sich allein ausreicht. Genügt eine Urkunde für sich, brauchen Sie die übrigen nicht im Original.
Eine Grundbuchsurkunde ist nur jene Urkunde, die inhaltlich und in der Form alles enthält, was für die gewünschte Eintragung nötig ist. Bei einer Privaturkunde muss daraus ein gültiger Grund für das einzutragende Recht hervorgehen. Für eine bloße Vollmacht zum Einschreiten genügt eine beglaubigte Kopie.
Nur wenn diese eine Urkunde alle wesentlichen Grundlagen enthält und keine Zweifel an ihrer Vollständigkeit weckt. Ergibt sich das vollständige Bild erst aus mehreren Urkunden, etwa weil ein Nachtrag auf den ursprünglichen Vertrag verweist, müssen alle im Original vorliegen.
Ja, wenn die Nachtragsurkunde ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt. Dann muss auch die Urkunde über das zugrunde liegende Geschäft in einer Form vorliegen, die eine Eintragung zulässt. Die beglaubigte Zustimmung in der Nachtragsurkunde allein genügt nicht.
Ja. Weist Ihr Rekurs einen Formfehler auf, ist auch in Grundbuchsachen ein Auftrag zur Verbesserung zulässig. Der Rekurs darf also nicht ohne diese Gelegenheit zurückgewiesen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neusiedl am See, 06.05.2022
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 24.10.2022, 13 R 102/22f
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 49 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 87 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.992 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.03.2023
Geschäftszahl
5Ob232/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. P* GmbH, *, 2. E* AG, *, beide vertreten durch die Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 24. Oktober 2022, AZ 13 R 102/22f, mit dem über den Rekurs der N*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 6. Mai 2022, TZ 2272/2022, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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