Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 194/23z
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Wenn Sie die Wohnung aus beruflichen Gründen nur selten benützen, hindert das die Kündigung nur, solange dieser Zustand vorübergehend ist. Steht Ihre Rückkehr in naher Zukunft konkret fest, bleibt Ihr schutzwürdiges Interesse selbst dann bestehen, wenn Sie am Arbeitsort eine eigene Wohnung haben. Eine jahrelange berufliche Abwesenheit rechtfertigt die Kündigung nur, wenn kein konkreter Rückkehrtermin feststeht.
Seit 2009 kann eine mündliche Berufungsverhandlung nicht mehr beantragt werden, das Gericht beraumt sie nur bei Bedarf von sich aus an, etwa wenn der Fall besonders schwierig ist. Diese Regelung verstößt weder gegen das Recht auf ein faires Verfahren noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall nötig ist, liegt im Ermessen des Berufungsgerichts. Das gilt allgemein, also auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Die Sonderregel dazu betrifft nur Verfahren über sehr kleine Beträge.
Bei einer als Wohnung vermieteten Sache dürfen Sie erwarten, dass normales Lüften genügt. Ist mehr als durchschnittliches Lüften nötig, um Schimmel zu vermeiden, dann liegt das in der Regel an der Beschaffenheit der Wohnung und nicht an Ihrem Wohnverhalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 05.07.2023, 40 R 45/23y-57
Zitierte Paragrafen
MRG § 30 ZPO § 480 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.370 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Geschäftszahl
5Ob194/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Franz Lima, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Juli 2023, GZ 40 R 45/23y-57, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).