Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 56/23h
Worum es ging: Zählen Vereinbarungen zwischen den Miteigentümern vor Gericht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet das Gericht nach Ermessen über eine Maßnahme in der Eigentümergemeinschaft, hat es eine zwischen den Miteigentümern bestehende Vertragslage zu berücksichtigen.
Ja. Für wichtige Veränderungen am gemeinsamen Gut braucht die Mehrheit gegen den Willen der Minderheit die Zustimmung des Gerichts. Hat sie ohne diese Zustimmung gehandelt, können Sie als überstimmter Miteigentümer verlangen, dass der Eingriff unterlassen und beseitigt wird. Vor der Beschlussfassung muss Ihnen außerdem Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.
Ob eine von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beurteilt wird das vom Standpunkt der Miteigentümer aus und nicht vom Standpunkt der Mehrheit.
Geht es um Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die unter die allgemeine Regel für das Miteigentum fallen, kann die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
Stehen sich zwei Seiten mit gegenläufigen Interessen gegenüber, gelten auch dort die Regeln des streitigen Verfahrens. Jede Seite muss die Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich die für sie günstige Rechtslage ergibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liezen, 03.11.2022, 18 Nc 52/21m-21
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 14.02.2023, 1 R 325/22v-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a ABGB § 828 ABGB § 835 AußStrG § 14 AußStrG § 78 ZPO § 182a ZPO § 54
Entscheidungstext
35 Absätze, 10.851 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2023
Geschäftszahl
2Ob56/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.-Prof. PD. Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin G*, vertreten durch die KREISSL & PICHLER & WALTHER Rechtsanwälte GmbH in Liezen, wider die Antragsgegner 1. G *, 2. C*, beide vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Liezen, 3. A*, 4. M*, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Liezen, 5. G* und 6. D*, beide vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Ersetzung einer Zustimmung (§ 835 ABGB), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Fünft- und Sechstantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 14. Februar 2023, GZ 1 R 325/22v-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 3. November 2022, GZ 18 Nc 52/21m-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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