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Zählt eine Angabe aus dem Inserat zum Vertragsinhalt?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Makler, Konsumenten
Ja, in der Regel. Öffentliche Aussagen des Verkäufers oder seiner Verhandlungsgehilfen werden den konkreten Vertragsverhandlungen stillschweigend zugrunde gelegt. Bei einem Zeitungsinserat oder einer Anzeige auf einer Internetplattform ist das erfüllt, sodass die Angabe Eingang in die Vereinbarung finden kann.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Bei öffentlichen Aussagen des Veräußerers oder seiner Verhandlungsgehilfen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie den konkreten Vertragsverhandlungen (stillschweigend) zugrunde gelegt werden und auf diesem Weg Eingang in die Vereinbarung finden können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127171 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Irrtum durch Angaben des Herstellers

Wurden Sie durch Angaben des Herstellers in einen Irrtum geführt, können Sie sich deswegen gegenüber dem Verkäufer nicht auf die Regeln über den Irrtum stützen. Der Verkäufer muss für einen solchen vom Hersteller veranlassten Irrtum nicht einstehen, wenn er ihn selbst nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.

günstig für Verkäufer Schwarzgeld im Vertrag

Nein. Wurde in der Vertragsurkunde absichtlich ein niedrigerer Betrag angegeben, um die Steuerbehörde zu täuschen, bleibt das Geschäft mit dem tatsächlich vereinbarten Entgelt gültig. Was Sie über den beurkundeten Betrag hinaus geleistet haben, können Sie nicht zurückfordern.

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