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Darf ich am Haus etwas anbringen, das auffällig aussieht?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Verwalter
Nicht ohne Weiteres. Auch bei einem architektonisch anspruchslosen Gebäude müssen die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen, dass es durch einen grellen, die Symmetrie erheblich störenden Block vor dem Hauseingang verunziert wird. Eine Verschlechterung des Erscheinungsbilds ist ausdrücklich als Beeinträchtigung ihrer Interessen anerkannt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 04.02.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Auch wenn ein Gebäude „architektonisch anspruchslos“ ist, so muss von den Antragsgegnern des Änderungswerbers doch nicht hingenommen werden, dass es durch einen grellblauen jegliche Symmetrie erheblich störenden Block vor dem Hauseingang geradezu verunziert wird. Es trifft keineswegs zu, dass architektonisch wenig ansprechende Gebäude per se keine Verschlechterung ihres Erscheinungszustandes erfahren können. Solche Umstände werden ausdrücklich vom Gesetzgeber als Interessenbeeinträchtigung anerkannt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Beanstandung der Verwalterabrechnung

Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

günstig für Verwalter Grobe Pflichtverletzung des Hausverwalters

Ob das Verhalten eines Hausverwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zu werten ist, lässt einen gewissen Beurteilungsspielraum offen. Solange sich das Gericht zweiter Instanz innerhalb dieses Spielraums bewegt, liegt keine Frage vor, die das Höchstgericht noch einmal aufgreift.

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