OGH 5 Ob 235/20z
Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Nicht jede Veränderung beeinträchtigt das äußere Erscheinungsbild eines Hauses. Es zählt nur eine Veränderung, die das Aussehen tatsächlich verschlechtert. Bei dieser Beurteilung haben die Gerichte einen gewissen Spielraum.
Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.
Nicht jede Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer steht einer Änderung entgegen. Sie muss wesentlich sein und die Interessen der anderen so schutzwürdig erscheinen lassen, dass Ihr Recht zur Änderung dahinter zurücktreten muss.
Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Ja. Ob ein bestimmtes Bauvorhaben die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigt, hängt immer von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Es lässt sich nicht allgemein sagen, dass modern gestaltete Anlagen ohne besonderen Stil davon nie betroffen wären. Unabhängig von Alter und Stil spielt auch eine Rolle, ob alle Teile der Anlage einheitlich gestaltet sind.
Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.
Antworten Sie auf eine Revision, ohne die Mitteilung des Gerichts abzuwarten, dass Ihnen die Beantwortung freisteht, gilt diese Antwort als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung. Nach Abschluss des Verfahrens wird sie inhaltlich auch nicht mehr behandelt.
Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.
Nicht ohne Weiteres. Auch bei einem architektonisch anspruchslosen Gebäude müssen die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen, dass es durch einen grellen, die Symmetrie erheblich störenden Block vor dem Hauseingang verunziert wird. Eine Verschlechterung des Erscheinungsbilds ist ausdrücklich als Beeinträchtigung ihrer Interessen anerkannt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr als Rekursgericht, 23.10.2020, 2 R 35/20b-37
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.683 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Geschäftszahl
5Ob235/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Höfräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin T*, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, darunter 1. D*, 2. H*, beide vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, 3. M*, 4. D*, 5. R*, 6. F*, diese vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2020, GZ 2 R 35/20b-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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