Zählt bei einer Maßnahme am Haus nur das Geld?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Ob eine von der Mehrheit geplante Maßnahme nachteilig ist, hängt nicht nur von finanziellen Interessen ab. Es sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also auch ein ideelles Interesse eines Miteigentümers am Aussehen seines Hauses.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Bei der Prüfung der Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf finanzielle Interessen an. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, sohin auch ein allfälliges immaterielles Interesse eines Miteigentümers am Aussehen seines Hauses (Hier: Wr. Neustädter Altstadthaus mit orangefarbiger Plastikverkleidung und leuchtendem Steckschild).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße.OGH 2 Ob 56/23h, 25.10.2023
- Hier: Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG.OGH 2 Ob 139/16d, 27.10.2016
- Insbesondere auch ein persönliches (immaterielles) Interesse eines Miteigentümers am Weiterbestehen seiner Wohnmöglichkeit.OGH 1 Ob 250/05d, 07.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013690 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 5 Ob 38/25m, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 18/17p, 19.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 139/16d, 27.10.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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