Darf meine Bank die Zinsen beliebig anpassen?
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Darf die Bank die Zinsen selbst anpassen, darf sie dabei nicht offenbar unbillig vorgehen. Offenbar unbillig ist das Ergebnis, wenn Treu und Glauben grob vernachlässigt wurden und ein sachkundiger, unbefangener Beobachter die Unrichtigkeit sofort erkennt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Bei einer Zinsanpassungsklausel darf das der Bank eingeräumte Gestaltungsrecht iSd § 1056 ABGB nicht in offenbar unbilliger Weise ausgeübt werden. Offenbar unbillig ist das Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben grob vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags.OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- Lassen sich die für die Zulässigkeit der Entgeltanpassung maßgeblichen Faktoren nicht feststellen, fällt dies der insoweit beweisbelasteten Bank zur Last. Darauf, dass eine unbillige Ausübung des Ermessens nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern nur zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung führt, kann sie sich dann nicht berufen, denn die Korrektur unbilligen Ermessens setzt die Feststellbarkeit der für das Ermessen maßgebenden Schranken voraus. Es kann nicht ein beliebiger Betrag festgesetzt werden, wenn der Bank schon der Beweis misslingt, dass aufgrund geänderter Faktoren überhaupt eine Entgeltanpassung zulässig war.OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018
- Zinsanpassungklauseln gewähren der Bank ein Gestaltungsrecht iSd § 1056 ABGB. Ein solches bedarf zu seiner Ausübung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Diese ist bei Zinsanpassungsklauseln Tatbestandsvoraussetzung der Entgeltsänderung. Mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung kann der Gestaltungsberechtigte allerdings bis zum Prozess zuwarten.OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127771 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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