Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.06.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 73/20a

Worum es ging: Zählt der Wortlaut oder das, was wir wirklich gemeint haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn für eine Erklärung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, schadet eine bloße Falschbezeichnung nicht. Haben beide Seiten dasselbe gemeint, gilt das Gemeinte als Vertragsinhalt, auch wenn im Text etwas anderes steht.

Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.

Teile des Hauses, die andere mitbenützen müssen, um ihre eigenen oder gemeinsamen Rechte ausüben zu können, sind allgemeine Teile der Liegenschaft. An ihnen kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Geschieht es doch, sind die Widmung, die Nutzwertfestsetzung und die darauf aufbauenden Eintragungen nichtig.

Nein. Eine dreißig Quadratmeter große Terrasse wird nicht in die Berechnung der Nutzfläche einbezogen. Sie ist stattdessen durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Nutzwerts zu berücksichtigen.

Ein Raum oder eine Fläche wird dadurch Zubehör Ihrer Eigentumswohnung, dass das Wohnungseigentum samt dem Umfang des Zubehörs im Grundbuch eingetragen wird. Danach teilt das Zubehör zwingend das Schicksal der Wohnung. Abtrennen lässt es sich mit Wirkung gegenüber jedermann nur durch einen entsprechenden Vertrag, eine neuerliche Nutzwertfestsetzung und eine neue Eintragung.

Grundsätzlich ist jede Wohnung für Wohnungseigentum geeignet, nicht aber eine Wohnung, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht. Bei einer Wohnung, die der Unterbringung des Hausbesorgers dienen soll, ist das der Fall. Diese Widmung kann sich auch aus dem tatsächlichen Verhalten ergeben.

An Teilen, die schon nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit nicht selbständig und ausschließlich benützt werden können, kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Es müssen sie nicht alle Miteigentümer benützen können. Es genügt, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.

Verlangt das Gesetz für eine Vereinbarung die Schriftform, ist die ergänzende Auslegung der Urkunde durch den Zweck dieser Formvorschrift beschränkt. Was nicht in der Urkunde steht, kann daher nicht ohne Weiteres hineingelesen werden.

Die Schriftform beim Wohnungseigentumsvertrag soll den Ernst des Parteiwillens dokumentieren und den Inhalt der Vereinbarung sicher festhalten. Maßgeblich ist deshalb allein der Wortlaut, so wie er objektiv zu verstehen ist. Was die Parteien beim Abschluss innerlich wollten, bleibt unbeachtlich.

Was zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt gehört und was Sie allein nutzen dürfen, ergibt sich aus der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft dafür keinen eigenen Rechtsgrund. Sie bildet die Widmung nur nach.

Auch bei einem Vertrag, der schriftlich sein muss, wird zuerst ermittelt, was die Beteiligten wirklich gewollt haben. Ob dieser Wille auch formgültig erklärt wurde, entscheidet sich danach, ob er in der Urkunde zumindest angedeutet ist. Bei einer Bürgschaft muss in der Urkunde nach objektiven Maßstäben ausreichend angedeutet sein, wie hoch Ihr Haftungsrisiko ist; das gilt auch, wenn behauptet wird, in der Urkunde sei etwas falsch bezeichnet.

Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

Ob eine Fläche allen Miteigentümern gemeinsam gehört, hängt allein von ihrem Zweck auf der Liegenschaft ab. Verbindet ein Weg die einzigen Gemeinschaftsflächen miteinander, ist er ein allgemeiner Teil der Liegenschaft. Daran ändert sich nichts, wenn man diese Flächen auch über eine öffentliche Straße erreichen könnte, selbst wenn dieser Umweg kürzer oder bequemer wäre.

Ja. Eine Dachterrasse, die nur von einer bestimmten Wohnung aus zugänglich ist und nur von deren Eigentümer benützt werden kann, gehört zu dieser Wohnung. Sie wird nicht dadurch zum allgemeinen Teil des Hauses, dass der Rauchfangkehrer sie einige Male im Jahr als Zugang zum Kamin benützen muss.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 11 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 56

Entscheidungstext

59 Absätze, 30.076 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Geschäftszahl

5Ob73/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Stibi Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2019, GZ 36 R 59/19x-43, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2020, GZ 36 R 59/19x-48, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 4. Jänner 2019, GZ 10 C 382/15f-38, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung der Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehren zu Punkt c, d und e als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass das die Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren unter Punkt a und b abweisende Urteil des Erstgerichts einschließlich dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit 912,41 EUR (darin 152,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und deren mit 1.216,91 EUR (darin 83,65 EUR USt und 715 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail