Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 199/23w
Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Hält das Berufungsgericht einen Widerspruch zum Akteninhalt für unwesentlich, weil es den Sachverhalt auch ohne diese Annahme als erwiesen ansieht, ist das eine Frage der Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen.
Die Regel, nach der Ihr Schweigen nur unter bestimmten Bedingungen als Erklärung gewertet werden darf, kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Vertragsverhältnis verlängert werden soll.
Die Gefahr, dass ein Unternehmen eine beanstandete Klausel wieder verwendet, fällt nur weg, wenn es sich dem Anspruch der klageberechtigten Einrichtung vollständig unterwirft. Eine bloß teilweise Unterwerfung genügt nicht.
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Im Verfahren eines Verbandes werden einzelne Vereinbarungen mit einzelnen Kunden nicht berücksichtigt. Auch wenn der Unternehmer eine unklare Klausel gegenüber einem Kunden zusätzlich erläutert hat, ändert das an der Beurteilung der Klausel nichts.
Ein Verband kann gegen ein Verhalten nur dann vorgehen, wenn dieses für eine Vielzahl von Verträgen oder Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Das ist vor allem bei gesetzwidrigem Verhalten im Massengeschäft der Fall.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Ob ein Verband gegen die Verwendung von Klauseln vorgehen kann, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich diese Verwendung auswirkt. Ob die Klauseln selbst zulässig sind, wird dagegen nach den Regeln für Verträge beurteilt, im Regelfall nach der Bestimmung für Verbraucherverträge.
Wählt ein Unternehmen in seinen Geschäftsbedingungen fremdes Recht, muss es Sie darauf hinweisen, dass Sie sich trotzdem auf die zwingenden Schutzbestimmungen Ihres Aufenthaltsstaates berufen können. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel unklar und missbräuchlich und wird nicht angewendet.
Der Unternehmer muss nicht alle Eigenschaften der Ware oder Leistung umfassend darstellen. Unmittelbar vor Ihrer Vertragserklärung müssen Sie die wesentlichen Punkte aber mit einem Blick erfassen können. Diese Angaben sind deshalb ein zweites Mal zu zeigen.
Die Pflichtangaben müssen unmittelbar vor Ihrer Bestellung erscheinen, also im letzten Bestellschritt, klar und hervorgehoben. Sie müssen außerdem in unmittelbarer Nähe jener Schaltfläche stehen, mit der Sie die Bestellung abschicken.
Die im Gesetz genannten Verbände können klagen, wenn ein Unternehmen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt. Ein Vertrag muss dafür noch gar nicht geschlossen sein. Auch Verstöße bei der Anbahnung von Geschäften können bekämpft werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 31.01.2023, 43 Cg 99/21p-20
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.08.2023, 33 R 56/23g-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1435 ABGB § 864a ABGB § 879 JN § 42 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 KSchG § 9
Entscheidungstext
114 Absätze, 35.189 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2024
Geschäftszahl
3Ob199/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* S.L., *, Spanien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. August 2023, GZ 33 R 56/23g-25, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Jänner 2023, GZ 43 Cg 99/21p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.672,16 EUR (hierin enthalten 445,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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