OGH 5 Ob 90/18y
Worum es ging: Gehört mir das geerbte Haus schon vor dem Grundbucheintrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.
Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.
Grundsätzlich geht das jüngere Gesetz dem älteren vor. Eine ältere Sonderregel wird durch ein jüngeres allgemeines Gesetz aber nur dann verdrängt, wenn dieses den Bereich vollständig und abschließend neu regeln wollte.
Nein. Weder das Europäische Nachlasszeugnis noch ein deutscher Erbschein muss die einzelnen Liegenschaften konkret bezeichnen. Allein deshalb darf das Grundbuchsgericht die Eintragung Ihres Eigentums nicht verweigern.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Thalgau, 05.01.2018
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 28.02.2018, 53 R 22/18v
Zitierte Paragrafen
ABGB § 433 ABGB § 436 AußStrG § 177 AußStrG § 178 AußStrG § 182 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 93 GBG 1955 § 95
Entscheidungstext
62 Absätze, 17.296 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob90/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers R*, Deutschland, vertreten durch Dr. Rainer Aichner, öffentlicher Notar in Salzburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob eines Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2018, AZ 53 R 22/18v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 5. Jänner 2018, TZ 3432/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie lauten:
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