Ist mein Testament gültig, wenn die Zeugen auf einem Extrablatt unterschrieben?
günstig für Erbe betrifft Erblasser, Erben, Testamentszeugen, Notare
Nein. Bei einem Testament, das Sie nicht selbst geschrieben haben, müssen die drei Zeugen auf dem Blatt mit dem Text unterschreiben. Unterschriften auf einem zusätzlichen losen, leeren Blatt reichen nicht; auch eine Heftklammer stellt die nötige Einheit nicht her.
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Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 27.11.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dadurch, dass die Erblasserin lediglich (auf dem ersten, von ihr unterfertigten Blatt) auf die nachfolgende Unterfertigung durch die Testamentszeugen (auf dem zweiten Blatt) Bezug nimmt bzw diese bestätigt, wird der Zweck der Unterfertigung „auf der Urkunde selbst“, die Identität des Schriftstücks zu beurkunden und Unterschiebungen zu verhindern, nicht sichergestellt.OGH 2 Ob 226/22g, 16.05.2023
- Hier: keine innere Urkundeneinheit mangels jeglichen inhaltsbezogenen Vermerks der Erblasserin auf dem zusätzlichen Blatt.OGH 2 Ob 226/22g, 16.05.2023
- Hier: Keine äußere Urkundeneinheit bei Verbindung mit einer Heftklammer.OGH 2 Ob 51/20v, 26.05.2020
- Hier: Unterschrift des Erblassers auf einem gesonderten losen Blatt.OGH 2 Ob 143/19x, 28.11.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132171 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 2 Ob 77/20t, 27.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 579 · Fremdhändige Verfügung
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