Wie muss mein Nachbar Lärm oder Gerüche abstellen?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Beklagter
Wer verpflichtet ist, Sie nicht mehr zu stören, muss dafür sorgen, dass die Einwirkungen bei Ihnen nicht mehr ankommen. Auf welche Weise er das erreicht, bleibt ihm überlassen. Die Pflicht richtet sich dauerhaft auf die Zukunft.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Der eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruches ist, dass der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier: Unterlassung von Erd- und Abbaggerungsarbeiten, die zu einer Lockerung sowie zum Abrutschen von Bestandteilen des klägerischen Grundstücks führen.OGH 4 Ob 190/21a, 23.02.2022
- Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht.OGH 4 Ob 257/16x, 24.01.2017
- Hier: Begehren auf „Unterlassung des Schlagens von Kirchenglocken zu den Zwecken von Zeitmessung (Zeitschlagen) zwischen 22:00 Uhr und 06:00“ unzulässig.OGH 6 Ob 7/16x, 26.04.2016
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Das gilt auch für als „quasi‑negatorisch“ bezeichnete Unterlassungsansprüche auf Abwendung eines durch (auch zukünftige) Untätigkeit verursachten wettbewerbsrechtswidrigen Zustands, also für Erfolgsabwendungsansprüche.OGH 3 Ob 150/14a, 22.10.2014
- Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang.OGH 4 Ob 43/11v, 22.11.2011
- Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Der nachbarrechtliche Untersagungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verpflichtete die Störungsquelle auf eigene Kosten beseitigen muss, wobei es seinem Belieben überlassen ist, wie er dabei vorgeht.OGH 10 Ob 60/06f, 09.10.2007
- Hier: Das Klagebegehren, welches dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung von bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet ist, ist daher unzulässig.OGH 8 Ob 135/06w, 27.06.2007
- Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht.OGH 8 Ob 135/06w, 27.06.2007
- Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben.OGH 8 Ob 135/06w, 27.06.2007
- Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 255/98b.OGH 8 Ob 242/00x, 21.12.2000
- Bei den im Eigentumschutz und Besitzschutz üblichen Unterlassungsbegehren handelt es sich um kein Handlungsverbot, sondern um ein sogenanntes Erfolgsverbot, das nach § 355 EO zu vollstrecken ist.OGH 8 Ob 242/00x, 21.12.2000
- Begehren auf Stilllegung eines Betriebes unzulässig (hier: Holzlagerplatz und Tankstelle ohne behördliche Genehmigung).OGH 3 Ob 578/87, 02.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 76/23x, 03.07.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 242/22z, 31.05.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 95/20m, 22.10.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364
- Exekutionsordnung (EO) § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
Verwandte Fragen
Nachbarrecht · Unterlassungsurteil als Erfolgsverbot
Nachbarrecht · Voraussetzungen für ein Untersagungsrecht
Nachbarrecht · Zumutbare Abhilfe bei Immissionen vom Nachbargrund
Nachbarrecht · Ortsübliches Maß bei Lärm und Immissionen
Nachbarrecht · Lärm vom Nachbargrundstück