OGH 8 ObA 7/19s
Worum es ging: Wann ist ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann grob fahrlässig sein, wenn nach den Umständen ein Schaden wahrscheinlich vorhersehbar war. Umgekehrt begründet nicht jede Übertretung einer Schutzvorschrift schon grobe Fahrlässigkeit.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltung gebunden. Sie dürfen daher auch nicht prüfen, ob ein solcher Bescheid durch das Gesetz gedeckt ist.
Ja. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide auch dann gebunden, wenn Sie im Verfahren vor der Behörde gar keine Parteistellung hatten. Wer am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war, ist allerdings nur dann gebunden, wenn der Bescheid eine neue Rechtslage schafft oder das Gesetz allein an sein Bestehen Folgen knüpft.
Ja. Ist der Bescheid einer Behörde rechtskräftig, muss ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie ihn noch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen oder seine Aufhebung beantragt haben. Gebunden ist das Gericht aber nur an den Spruch, nicht an die Begründung.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide gebunden, die eine Rechtslage gestalten. Dass Sie am Verfahren vor der Behörde nicht beteiligt waren und auch nicht beteiligt sein konnten, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass der Bescheid allen zu beteiligenden Personen zugestellt wurde und ihnen gegenüber rechtskräftig wurde; an bloß feststellende Bescheide ist das Gericht nicht gebunden.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.
Nein. Verlangt ein Sozialversicherungsträger vom Dienstgeber Ersatz für seine Leistungen, ist das Gericht an den Bescheid über diese Leistungen nicht gebunden. Die festgesetzte Höhe entspricht zwar in der Regel dem tatsächlichen Aufwand, doch können Sie einwenden, der Träger habe die Ansprüche nachlässig geprüft und der Aufwand wäre sonst geringer gewesen. Bis 2020 ging die Rechtsprechung dagegen von einer Bindung aus; der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.
Nein. Entscheidend ist nicht, wie viele Vorschriften verletzt wurden, sondern wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und wie wahrscheinlich ein Schaden dadurch war. Geprüft wird vor allem, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden. Auch eine Reihe für sich harmloser Fehler kann in ihrer Gesamtheit schwer wiegen.
Die Feststellung der Behinderteneigenschaft wirkt wie eine Entscheidung über den Status einer Person und entfaltet Wirkungen in mehreren Richtungen. Deshalb müssen und können nicht alle Betroffenen dem Verfahren beigezogen werden. Es geht dabei auch um höchstpersönliche Umstände, für die ein Verfahren mit vielen Beteiligten ungeeignet ist.
Nein. Waren Sie am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt, bindet Sie der Bescheid grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bescheid selbst eine Rechtslage gestaltet oder wenn seine Feststellungen ausnahmsweise auch für Dritte maßgeblich sind; die bloße Rechtskraft genügt dafür nicht.
Fordert ein Sozialversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall seinen Aufwand von Ihnen zurück, ist das Gericht an den Bescheid über die Leistung nicht gebunden. Der dort festgelegte Betrag entspricht aber grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand. Sie können einwenden, dass der Träger die Ansprüche vorwerfbar sorglos geprüft hat und der Aufwand sonst geringer gewesen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 17.12.2018, 11 Ra 56/18m-15
Zitierte Paragrafen
ASVG § 176 ASVG § 332 ASVG § 333 ASVG § 334 ASVG § 4 ASVG § 99 ZPO § 52
Entscheidungstext
80 Absätze, 30.550 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Geschäftszahl
8ObA7/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 5020 Salzburg, Dr-Franz-Rehrl-Platz 5, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 41.649,70 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2018, GZ 11 Ra 56/18m-15, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Juli 2018, GZ 11 Cga 5/18-10, nicht Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Leistungsbegehrens dahingehend abgeändert, dass diese als Teilzwischenurteil zu lauten haben:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 41.649,70 EUR samt 4 % Zinsen aus 22.620,12 EUR seit 18. 8. 2016 und aus 19.029,58 EUR seit 16. 1. 2018 zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
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