Zahlt die Versicherung für mehrere Prozesse nur einmal?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dem Verfahren gegen frühere Hausverwaltung und dem Verfahren gegen den von der Hausverwaltung beauftragten Subunternehmer lag derselbe inhaltliche Vorwurf zugrunde, ebenso bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Verstößen - Serienschaden bejaht.OGH 7 Ob 154/24h, 29.01.2025
- Art 6.7.2. ARB 2003 ist dahin zu verstehen, dass ein ursächlich zusammenhängender und damit einheitlicher Vorgang vorliegen muss. Die Serienschadenklausel ist damit nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.OGH 7 Ob 115/24y, 23.10.2024
- Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden.OGH 7 Ob 115/24y, 23.10.2024
- Hier: Fall des Art 2.2.2 ABHV, wenn die Begründung mehrerer zuvor erhobener Berufungen in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst und in einem Übermittlungsvorgang per E-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt wird.OGH 7 Ob 20/24b, 17.04.2024
- Gemäß Art 2.2.2 ABHV gelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Verstöße. Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers. Art 2.2.2 ABHV setzt voraus, dass die mehreren Verstöße des Versicherungsnehmers auf derselben Ursache beruhen, also Ursachenidentität vorliegt. Das Vorliegen einer gleichen oder gleichartigen Ursache genügt also nicht. Ursachenidentität liegt nur bei einer bloßen Multiplikation der Ursache ohne einen selbständigen Umsetzungsvorgang vor. Kommt es also zu weiteren selbständigen Umsetzungsvorgängen, beruhen die Verstöße nicht mehr auf „derselben“ UrsacheOGH 7 Ob 20/24b, 17.04.2024
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer aus dem Adressatenkreis der Steuerberater wird die Wortfolge in Art 2.2.1 ABHV „alle Folgen eines Verstoßes“ auf den jeweils verletzten (selbständigen) Bevollmächtigungsvertrag beziehen und nicht darauf abstellen, ob Pflichten aus mehreren selbständigen Bevollmächtigungsverträgen aus – prozessual zulässigen – Erwägungen in einem Arbeitsschritt erledigt werden und es dabei zu einer Schädigung mehrerer Mandanten kommt.OGH 7 Ob 20/24b, 17.04.2024
- Gemäß Art 2.2.1 ABHV gelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen eines Verstoßes. Hierbei handelt es sich um keine deckungsbegrenzende Einschränkung des Versicherungsfalls, sondern lediglich um die Klarstellung, dass auch alle Folgen eines Verstoßes als ein Versicherungsfall angesehen werden.OGH 7 Ob 20/24b, 17.04.2024
- Hier: Zur Frage der Wirksamkeit einer zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadenklausel (Art 2.2.2 ABHV) im Verhältnis zum Exzedenten-Haftpflichtversicherer.OGH 7 Ob 20/24b, 17.04.2024
- Die beiden Versicherungsfälle stehen in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, sodass nach Art 6.7.2 ARB 2011 ein Serienschaden vorliegt.OGH 7 Ob 135/21k, 15.09.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133573 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 7 Ob 157/25a, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 115/24y, 23.10.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
ARB 2012 Art6.7.2.; AHVB-KWT 2016 Art2.2.2; AHVB-KWT 2016 Art2.2.3; Berufshaftpflichtversicherung ABHV 2000 idF 2009 Art2.2.1; Berufshaftpflichtversicherung ABHV 2000 idF 2009 Art2.2.2; Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art6.7.2.
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in diesem Fall. Der Ausschluss für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten erfasst nur Fälle, die im Kern aus den typischen Beziehungen der Beteiligten als Gesellschafter entstanden sind. Streiten Sie dagegen wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte, Gewährleistung oder Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen, greift der Ausschluss nicht.
Eine Klausel, die die Höhe der Kaskoprämie an den Schadensverlauf knüpft, muss in beide Richtungen wirken. Sie muss also auch eine Senkung der Prämie vorsehen, wenn entsprechend lange kein Schaden angefallen ist. Eine Klausel, die nur einen Aufschlag nach Versicherungsleistungen vorsieht, ist unzulässig.