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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.01.2016 · Fall aus Niederösterreich

OGH 2 Ob 230/15k

Worum es ging: Bekomme ich Verdienstentgang, obwohl ich beim Unfall nichts verdiente?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Anspruch, weil Sie nach einer Verletzung nicht mehr oder weniger arbeiten können, setzt in der Regel voraus, dass Sie zum Zeitpunkt der Verletzung erwerbstätig waren. Er besteht aber auch dann, wenn anzunehmen ist, dass Sie eine Arbeit gesucht und gefunden hätten.

Grundsätzlich setzt ein Anspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit voraus, dass Sie diese im Erwerbsleben auch eingesetzt haben. Ein Nachteil kann aber auch erst in Zukunft eintreten, obwohl Sie zur Zeit des Unfalls nichts verdient und vielleicht auch nicht vorgehabt haben, etwas zu verdienen.

Eine laufende Rente ohne konkreten Verdienstausfall bekommen Sie nur, wenn sie Ihre berufliche Stellung absichern soll. Ein bloßer Ausgleich für die Beschwerlichkeit genügt dafür nicht, denn diese wird bereits mit dem Schmerzengeld abgegolten. Erst wenn Sie deshalb Gefahr laufen, im beruflichen Wettbewerb benachteiligt zu werden, kommt eine solche Rente in Betracht.

Nur, wenn Ihr Arbeitsplatz wegen der Unfallfolgen gefährdet ist. Dann prüft das Gericht, ob die Behinderung Sie bei der Suche oder Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes tatsächlich schlechter stellt oder ob sie ein Arbeitgeber im Allgemeinen als unbedeutend ansieht. Die Gefährdung muss nach den Umständen zu erwarten oder zumindest wahrscheinlich sein.

Nein. Ist Ihr Arbeitsplatz nicht gefährdet, gibt es keine Rente ohne konkreten Verdienstausfall. Dass Sie nach dem Unfall wieder beschäftigt sind, schließt eine Gefährdung allerdings nicht von vornherein aus. Die Gefährdung und eine daraus folgende Einkommensminderung müssen nach den konkreten Umständen zu erwarten oder wahrscheinlich sein.

Nein. Eine Rente ohne tatsächlichen Verdienstausfall soll Sie für die Zukunft absichern. Für einen bereits vergangenen Zeitraum, in dem feststeht, dass Ihnen nichts entgangen ist, gibt es sie nicht. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz; ein vorübergehender Ausfall davor schadet nicht.

Nein, ein Wahlrecht haben Sie nicht. Ersetzt wird der tatsächliche Verdienstentgang. Die Rente ohne bezifferbaren Ausfall bleibt Härtefällen vorbehalten, in denen Sie trotz eines dauernden Körperschadens zufällig und vorläufig nichts verlieren. Beide Berechnungsarten dürfen nicht vermischt werden.

Sie soll ausgleichen, dass Sie sich körperlich und seelisch mehr anstrengen müssen als früher, um Ihren Verdienst zu halten. Außerdem soll sie Ihnen erlauben, schon jetzt Rücklagen für den Fall zu bilden, dass Sie den Arbeitsplatz wegen der Verletzung später verlieren. Dazu kommt, dass Sie im Wettbewerb mit anderen künftig benachteiligt sein können.

Sie müssen konkrete Umstände behaupten und beweisen, die den Verlust Ihres Arbeitsplatzes und dadurch eine Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen. Die bloße allgemeine Möglichkeit künftiger Einbußen genügt nicht. Umstände, die nur mit der allgemeinen Lage am Arbeitsmarkt zu tun haben, bleiben außer Betracht.

Sie beginnt mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und endet mit Ihrem Eintritt in den Ruhestand. Für die Zeit davor wird nur ein tatsächlich entstandener Verdienstentgang ersetzt. Ist in dieser Zeit kein Schaden entstanden, hat sich gezeigt, dass die befürchtete Einbuße nicht eingetreten ist. Gab es mehrere Verfahrensgänge, zählt der Schluss der Verhandlung im letzten Gang.

Nein. Die Tatsachen dazu, dass die Rente einen Ausgleich bieten und Ihren Arbeitsplatz absichern soll, müssen Sie bereits in erster Instanz vorbringen. Holen Sie das erst im Rechtsmittel nach, wird es nicht mehr berücksichtigt.

Eher streng. Eine Rente ohne konkreten Verdienstausfall gibt es in anderen Rechtsordnungen nicht, deshalb wird sie zurückhaltend zugesprochen. Rechnen Sie damit, dass die Voraussetzungen genau geprüft werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO Art. 41 ZPO § 50

Entscheidungstext

48 Absätze, 14.605 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

2Ob230/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ü***** G*****, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in Bruck/Leitha, gegen 1. D***** S*****, und 2. W***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Geldrente (Streitwert 9.900 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 8. Juni 2015, GZ 21 R 104/15i-34, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Bruck/Leitha vom 29. Jänner 2015, GZ 2 C 218/13s-29 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung einer monatlichen Rente von 76 EUR als unbekämpft unberührt bleiben, werden im Übrigen dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei eine monatliche Rente von 199 EUR ab 1. 3. 2013 zu zahlen, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der im Unfallzeitpunkt bestehenden Versicherungssumme beschränkt ist, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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