OGH 5 Ob 23/16t
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Kein Miteigentümer darf gegen den Willen der übrigen Veränderungen an der gemeinsamen Sache vornehmen, durch die über deren Anteil verfügt würde. Das gilt auch für jene Teile, die Ihnen zur ausschließlichen Benützung überlassen wurden. Voraussetzung ist, dass dadurch in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.
Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Thalgau, 17.06.2015, 2 C 409/12w-35
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 29.10.2015, 53 R 234/15s-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ABGB § 828 ABGB § 834 ABGB § 835 WEG 2002 § 16 ZPO § 52
Entscheidungstext
89 Absätze, 24.647 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Geschäftszahl
5Ob23/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. M***** U***** F*****, 2. Mag. I***** G*****, und 3. Ing. H***** G*****, alle vertreten durch die Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. H***** A***** S***** und 2. U*****-M***** W*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Pallauf, Dr. Franz Meißnitzer, Mag. Andreas Pallauf und Mag. Ralf Staindl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Beseitigung und Wiederherstellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2015, GZ 53 R 234/15s-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Thalgau vom 17. Juni 2015, GZ 2 C 409/12w-35, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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