OGH 9 ObA 15/16w
Worum es ging: Steht mir als Hinterbliebenem die Abfertigung selbst zu?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Die Abfertigung nach dem Tod des Angestellten steht der Witwe und den unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben aus eigenem Recht zu, nicht als Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen. Der Anspruch entsteht damit in ihrer Person und nicht in jener des Verstorbenen.
Wenn ein Kind einmal selbst für sich sorgen konnte, kann diese Fähigkeit aus ganz unterschiedlichen Gründen wieder wegfallen. Dann lebt die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf.
Selbsterhaltungsfähig ist Ihr Kind, wenn es seinen angemessenen Bedarf auch außerhalb des elterlichen Haushalts selbst decken kann. Solange es Ihre Wohnung oder Ihre Betreuung noch braucht, ist es das nicht. Ob es im Familienverband lebt oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Nein. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob Ihr Kind die Mittel für seinen angemessenen Lebensbedarf durch eigene Arbeit verdient oder zumutbar verdienen könnte. Dazu gehört auch, dass ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse die Ausübung des Berufs tatsächlich ermöglichen.
Die Höhe der Mindestpension ist nur eine Orientierungshilfe dafür, ob ein Kind mit eigenem Einkommen bereits selbsterhaltungsfähig ist. Liegt der Unterhalt, den der Pflichtige nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen hätte, darüber, soll das Kind auch während der beruflichen Ausbildung am höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilhaben.
Voll selbsterhaltungsfähig ist ein Kind erst, wenn es sämtliche Bedürfnisse im Rahmen seiner konkreten Lebensverhältnisse aus eigener Kraft decken kann, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Dann vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegen jeden Elternteil auf null und fällt weg.
Ja. Die Unterhaltspflicht der Eltern kann unabhängig von Ihrem Alter aus ganz unterschiedlichen Gründen wieder aufleben, wenn Sie außerstande sind, Ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selbst zu verdienen. Wer sich allerdings jahrelang nicht um eine zumutbare Berufstätigkeit bemüht, kann daraus keinen Anspruch ableiten.
Ergeben sich im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte, dass Sie bereits selbst für sich sorgen konnten, müssen Sie die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ergibt. Verlangt wird der naheliegende Nachweis, dass ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht erreichbar war und Sie sich vergeblich darum bemüht haben. Das gilt auch, wenn Ihnen ein Einkommen nur zugerechnet wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 26.11.2015, 6 Ra 68/15i-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 140 ABGB § 231 AngG Art. 1 § 23
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Geschäftszahl
9ObA15/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** G*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, wegen 20.409,57 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2015, GZ 6 Ra 68/15i-40, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Mai 2015, GZ 8 Cga 101/14s-30, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 20.409,57 EUR brutto samt 4 % Zinsen seit 5. 10. 2012 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
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