Kann mein Kind wieder Unterhalt verlangen, obwohl es verdiente?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch eine bereits wegen Selbsterhaltungsfähigkeit oder angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit erloschene Unterhaltspflicht kann wieder aufleben wenn etwa ein neues Ausbildungsziel (hier: Absolvierung der Lehre als Informationstechnologie-Techniker) ernstlich und strebsam verfolgt wird und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Finanzierung der neuen Ausbildungswünsche zumutbar ist.OGH 10 Ob 10/15s, 24.03.2015
- Ob die kumulativen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs vorliegen, ist eine Frage der konkreten Lebensumstände und wirft keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.OGH 4 Ob 40/12d, 27.03.2012
- Ob es sich dabei um eine objektive oder „fiktive“, jedoch die Unterhaltspflicht jedenfalls ausschließende Selbsterhaltungsfähigkeit handelt, spielt keine Rolle.OGH 2 Ob 197/11a, 10.11.2011
- Hier: Wegen gerechtfertigter Weiterbildung durch Aufnahme eines einschlägigen Studiums.OGH 8 Ob 43/11y, 25.05.2011
- Fällt die vom Kind erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit weg, kann es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen.OGH 6 Ob 85/08f, 26.03.2009
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- Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde.OGH 1 Ob 159/08a, 21.10.2008
- Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern.OGH 1 Ob 159/08a, 21.10.2008
- Etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oder ähnlichen.OGH 1 Ob 2307/96p, 28.01.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047533 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 15/16w, 25.05.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 53/16v, 27.04.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat Ihr Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen, gilt es als selbsterhaltungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch gegen Sie besteht dann grundsätzlich nicht mehr.
Ergeben sich im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte, dass Sie bereits selbst für sich sorgen konnten, müssen Sie die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ergibt. Verlangt wird der naheliegende Nachweis, dass ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht erreichbar war und Sie sich vergeblich darum bemüht haben. Das gilt auch, wenn Ihnen ein Einkommen nur zugerechnet wird.