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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 10 Ob 32/16b

Worum es ging: Muss der Richter alle Beweise selbst aufnehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.

Ändert sich die Lage nach der Entscheidung des ersten Gerichts, muss auch das Rechtsmittelgericht und selbst der Oberste Gerichtshof das berücksichtigen, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes erfordert.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Für die Regelung des Besuchsrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Andere Gesichtspunkte geben nicht den Ausschlag.

Nein. Wie der persönliche Kontakt im Einzelnen ausgestaltet wird, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falls. Eine für alle Fälle gleiche Regelung gibt es nicht.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Nein. Auch das Kind hat ein eigenes Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt. Weigert sich dieser Elternteil aber ernstlich, lässt sich der Kontakt nicht mit Zwang durchsetzen. Der Antrag des Kindes auf eine Besuchsregelung wird dann abgewiesen, weil Zwang dem Wohl des Kindes schaden würde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 138 ABGB § 187 AußStrG § 121 AußStrG § 13 AußStrG § 44 AußStrG § 62

Entscheidungstext

53 Absätze, 16.529 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

10Ob32/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes P*, geboren am * 2003, *, vertreten durch den Vater: Dr. C*, dieser vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, Mutter: Dr. M*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 9. März 2016, GZ 21 R 39/16h, 21 R 43/16x-401, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 21. Dezember 2015, GZ 4 PS 317/15g-379, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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