OGH 7 Ob 125/16g
Worum es ging: Welches Recht gilt beim Unterhalt nach einer Gesetzesänderung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gesetze wirken nicht zurück und berühren bereits erworbene Rechte nicht. Bei einem dauernden Verhältnis wie der Ehe mit einer dauernden Folge wie der Unterhaltspflicht bedeutet das: Für die Zeit vor dem Inkrafttreten gilt das alte Recht, für die Zeit danach das neue. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesetzgeber es ausdrücklich anders anordnet.
Nur, wenn ein Gesetz die Behörde dazu ermächtigt. Vereinbarungen, die eine Behörde in ihrer amtlichen Rolle mit einem Bürger über Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts schließt, brauchen eine gesetzliche Grundlage. Fehlt sie, kommt eine wirksame Bindung nicht zustande.
Ein Vertrag, der das Gebot verletzt, dass hoheitliche Aufgaben hoheitlich zu besorgen sind, wird an den Regeln über gesetzwidrige und sittenwidrige Verträge gemessen. Verstößt er gegen verfassungsrechtliche Gebote und sind beide Seiten davon angesprochen, ist er ungültig, und das Gericht hat das von sich aus zu beachten.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Ob eine Vereinbarung zu beanstanden ist, wird nach diesem Zeitpunkt beurteilt.
Eine Behörde darf nicht auf einen privaten Vertrag ausweichen, um Bindungen zu umgehen, die für ihr hoheitliches Handeln gelten. Tut sie es doch, ist die getroffene Vereinbarung nichtig.
Wo das Gesetz hoheitliches Handeln zwingend vorsieht, darf eine Gemeinde die Pflicht nicht stattdessen in einem Vertrag begründen. Für Grundstücke außerhalb des Gemeindegebiets, die an das Kanalnetz angeschlossen sind, gilt das nicht. Dort handelt die Gemeinde nach Privatrecht.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.04.2016, 4 R 3/16i-42
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 5 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.743 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2016
Geschäftszahl
7Ob125/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde H*****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien und 2. H***** GmbH, *****, vertreten durch die Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2016, GZ 4 R 3/16i-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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