OGH 5 Ob 94/16h
Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.
Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.
Ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung darüber keinen Nachteil mehr haben. Hat sich die Sache inzwischen von selbst erledigt, etwa weil der betroffene Zeitraum abgelaufen ist, fehlt dieses Interesse. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr inhaltlich.
Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Wie weit ein Urteil angefochten ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer Erklärung dazu. Stimmt diese mit Ihrem Antrag und den vorgebrachten Gründen nicht überein, sind auch Antrag und Gründe für den Umfang der Prüfung von Bedeutung.
Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.
Einen mündigen Minderjährigen zum Kontakt mit einem Elternteil zu zwingen, ist nicht sinnvoll. Ein solcher Zwang würde die ablehnende Haltung des Kindes nur vertiefen und verstärken.
Nein. Eine Besuchsbegleitung darf nur auf Antrag angeordnet werden, den jede Verfahrenspartei stellen kann. Erklärt ein Elternteil dem Gericht gegenüber ausdrücklich sein Einverständnis mit Besuchen im Besuchscafé, ist das einem Antrag gleichzuhalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 05.02.2016, 2 Ps 15/12i-62
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 05.04.2016, 44 R 143/16d-68
Zitierte Paragrafen
ABGB § 137 ABGB § 148 ABGB § 186 AußStrG § 108 AußStrG § 110 EO § 382e
Entscheidungstext
58 Absätze, 21.908 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
5Ob94/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der L***** F*****, geboren am ***** 1998, der mj A***** F*****, geboren am ***** 2001, der mj V***** F*****, geboren am ***** 2004, und des mj P***** F*****, geboren am ***** 2011, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S***** M*****, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. April 2016, GZ 44 R 143/16d-68, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 5. Februar 2016, GZ 2 Ps 15/12i-62, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird hinsichtlich L***** F***** zurückgewiesen.
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