Darf die Genossenschaft mehr verlangen als vereinbart?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das WGG verfolgt kein Konzept gesetzlicher Mietzinse, sondern erfordert die zumindest konkludente Vereinbarung des Mietzinses, bzw aller seiner Komponenten gemäß § 14 Abs 1 WGG.OGH 5 Ob 111/02p, 14.05.2002
- Die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 2. WÄG ließ eine Entgeltserhöhung im Wege der Berücksichtigung der Schillingeröffnungsbilanz nicht zu.OGH 5 Ob 78/00g, 28.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 5 Ob 18/18k, 12.06.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 217/16x, 20.07.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 183/16x, 27.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 126/16i, 22.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
WGG 1979 §14
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes darf ein Vertragsformblatt vorsehen, dass Sie als Mieter die gesamten Mietvertragsgebühren tragen. Darin liegt keine unzulässige grobe Benachteiligung.
Bei alten Mietverträgen darf der Vermieter verlangen, dass der Hauptmietzins auf die gesetzlichen Mindestbeträge angehoben wird. Dieses Recht steht ihm jedes Mal zu, wenn diese Beträge durch eine Verordnung erhöht werden. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag keine Wertsicherung vereinbart wurde und bereits ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird.