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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 29/17a

Worum es ging: Darf das Gericht über eine zurückgezogene Klage überhaupt noch entscheiden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wurde ein Begehren unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen, darf darüber nicht mehr entschieden werden. Geschieht es doch, ist diese Entscheidung so schwer fehlerhaft wie ein Fall der Nichtigkeit.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz begründet ein Rechtsmittel nur, wenn er ganz allgemein geeignet war zu verhindern, dass die Sache erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt wird. Andere Verstöße bleiben folgenlos.

Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.

Nein. An bloßen Freiflächen, etwa einem Schwimmbad samt Liegewiese, kann kein eigenes Wohnungseigentum begründet werden. Dass ein Objekt noch nicht errichtet ist, schadet dagegen nicht: Auch an einem bewilligten Bauvorhaben, etwa geplanten Garagen, ist Wohnungseigentum möglich.

Nein. Zubehör wie eine Hoffläche darf bei der Nutzwertfestsetzung nur als Zuschlag zum Wert des zugehörigen Objekts berücksichtigt werden. Wurde dafür trotzdem ein eigener Wert festgesetzt, ist eine neue Festsetzung der Nutzwerte notwendig.

Nach der neueren Rechtslage ist die Eintragung des Zubehörs nicht mehr nötig, damit es sachenrechtlich zur Eigentumswohnung gehört. Verboten ist die Eintragung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 58c ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 6.389 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob29/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S* M*, 2. T* M*, beide vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei MR Dr. P* L*, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Dr. Friedrich Petri, Rechtsanwälte in Wien, wegen Löschung einer Grundbuchseintragung (Streitwert 33.750 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 15 R 126/16h-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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