Kann ich ein Urteil wegen eines Verfahrensfehlers bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz begründet ein Rechtsmittel nur, wenn er ganz allgemein geeignet war zu verhindern, dass die Sache erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt wird. Andere Verstöße bleiben folgenlos.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob das Berufungsvorbringen den Anforderungen an die Darstellung der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels genügt, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden.OGH 10 ObS 61/21z, 27.04.2021
- Auch in der Revision bei Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Berufungsverfahren.OGH 1 Ob 61/18d, 26.09.2018
- Verstoß gegen § 499 Abs 2 ZPO.OGH 4 Ob 99/15k, 16.06.2015
- Eine vom Berufungsgericht aufgetragene zusätzliche Erörterung des Prozessstoffs kann niemals einen Verfahrensmangel im Rechtssinne darstellen, ist diese doch schon begrifflich nicht geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.OGH 4 Ob 91/15h, 16.06.2015
- Hier kartellgerichtliches Verfahren.OGH 16 Ok 2/14, 06.03.2014
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Bei Beurteilung der allfälligen Offenkundigkeit stand dem Berufungsgericht jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum zur Verfügung.OGH 6 Ob 86/12h, 24.05.2012
- Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist.OGH 5 Ob 106/09p, 09.06.2009
- § 503 Z 2 ZPO erfasst ausschließlich Fälle, in denen das Berufungsgericht eine ausreichende Sammlung des Verfahrensstoffes unterlassen hat (also gewissermaßen ein „zu wenig"). Weitergehende Beweisaufnahmen vermögen - unabhängig von ihrer Zulässigkeit - diesen Tatbestand nicht zu erfüllen.OGH 6 Ob 252/08i, 15.01.2009
- Hier: Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach § 473a Abs 1 ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen.OGH 7 Ob 24/07s, 18.04.2007
- Hier: Verfahrensmangel verneint - das Berufungsgericht behandelte nämlich ungeachtet der Annahme einer Verletzung des Neuerungsverbots die Beweisrüge.OGH 3 Ob 280/06g, 31.01.2007
- Hier: Verwertung einer fremdsprachigen Urkunde.OGH 4 Ob 138/06g, 09.08.2006
- Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge gehabt hat, bedarf es nicht.OGH 8 Ob 261/98k, 15.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 64.
- OGH 1 Ob 31/25b, 29.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 25/24v, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 120/22s, 24.11.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 10 ObS 199/21v, 29.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 108/20v, 23.07.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 48/20z, 21.07.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 106/19k, 27.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 7/19v, 20.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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