OGH 5 Ob 90/17x
Worum es ging: Habe ich als bloßer Miteigentümer dieselben Rechte wie Wohnungseigentümer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die besonderen Änderungsrechte des Wohnungseigentums stehen schlichten Miteigentümern nicht zu. Sie können daher auch keinen entsprechenden Antrag im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren stellen, sondern sind auf die allgemeinen Regeln über das Miteigentum verwiesen.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Haben die anderen Wohnungseigentümer einem Bauvorhaben zugestimmt und wird es danach umfassend geändert, etwa an eine andere Stelle verlegt, braucht die Änderung eine neuerliche Zustimmung aller. Nur so kann geprüft werden, wie stark die Interessen aller insgesamt beeinträchtigt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.03.2017, 40 R 231/16s-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 835 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.836 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Geschäftszahl
5Ob90/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. I* GmbH, *, 2. Magret K*, beide vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. Carina K*, vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der weiteren Mit- und Wohnungseigentümer 1. Stefan R*, 2. Claudia R*, beide vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragsgegnerin und der weiteren Mit- und Wohnungseigentümer Stefan und Claudia R*, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2017, GZ 40 R 231/16s-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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