OGH 10 Ob 44/17v
Worum es ging: Darf die Bank meinen Kredit vorzeitig fällig stellen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur aus einem wichtigen Grund. Ein solcher liegt vor, wenn einer Seite die Fortsetzung des Vertrags billigerweise nicht mehr zuzumuten ist, etwa weil die Rückzahlung wegen einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer Vermögenslage gefährdet ist oder eine vereinbarte Sicherheit fehlt. Ein allgemeiner Vertrauensverlust genügt dafür nicht.
Nein. Nach der österreichischen Bankpraxis ist das Ansuchen um einen Kredit üblicherweise nur eine Einladung an die Bank, Ihnen ein Angebot zu machen. Die Bank prüft zuerst Ihre Kreditwürdigkeit, Ihre Identität und Ihre Geschäftsfähigkeit; erst danach kommt der Vertrag üblicherweise durch ihr Angebot und Ihre Annahme zustande. Ein Kreditvertrag entsteht üblicherweise nicht stillschweigend.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Das ist ein Verfahrensmangel, den Sie in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich rügen müssen; das Urteil wird dann aufgehoben und geht an das Berufungsgericht zurück. Kein Fehler liegt vor, wenn das Gericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder neue Argumente für die Richtigkeit der ersten Beweiswürdigung nennt.
Ja. Entscheidend ist, dass Ihnen von vornherein ein Rahmen eingeräumt wird, innerhalb dessen Sie frei entscheiden können, ob und wie viel Sie abrufen. Beantragen Sie ausdrücklich einen bestimmten Betrag und gewährt die Bank die Überziehung tatsächlich, kommt der Vertrag auch stillschweigend wirksam zustande.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 10.02.2015, 26 Cg 76/12s-26
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 29.03.2017, 5 R 100/16i-50
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ABGB § 879 ABGB § 987 KSchG § 25a KSchG § 25d KSchG § 6 ZPO § 52
Entscheidungstext
80 Absätze, 40.470 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Geschäftszahl
10Ob44/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schramm, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. M*, vertreten durch Dr. Manfred Angerer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. S*, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen zuletzt 173.795,26 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. März 2017, GZ 5 R 100/16i-50, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Februar 2015, GZ 26 Cg 76/12s-26, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).