OGH 5 Ob 186/17i
Worum es ging: Was gilt, wenn ein Rechtspfleger über meine Sache nicht entscheiden durfte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet ein Rechtspfleger über etwas, wofür er nicht zuständig ist, ist der Beschluss fehlerhaft und wird auf Ihr Rechtsmittel hin aufgehoben. Bekämpfen Sie ihn aber nicht oder nur mit einem unzulässigen Rechtsmittel, wird er trotzdem rechtskräftig. Danach kann sich niemand mehr auf diesen Fehler berufen.
Sobald auch nur in Betracht kommt, dass eine ausländische Rechtsvorschrift berücksichtigt werden muss, ist die Sache dem Richter vorbehalten. Ein Rechtspfleger darf dann nicht entscheiden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mattighofen, 14.06.2017
- Landesgericht Ried im Innkreis, 27.07.2017, 14 R 53/17w
Zitierte Paragrafen
ABGB § 433 AußStrG § 178 AußStrG § 58 AußStrG § 62 EO § 237 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 75 GBG 1955 § 94 ZPO § 477
Entscheidungstext
41 Absätze, 15.908 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
5Ob186/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Christian M*, Deutschland, vertreten durch Dr. Robert Austaller, öffentlicher Notar in St. Pantaleon, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. Juli 2017, AZ 14 R 53/17w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 14. Juni 2017, TZ 1812/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass der vom Rechtspfleger des Erstgerichts erlassene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung durch den Richter aufgetragen wird.
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