OGH 5 Ob 205/18k
Worum es ging: Kann ich die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
In einem Verfahren über die Zulässigkeit der Miethöhe geht es nicht um einen Geldbetrag, sondern in erster Linie um eine Feststellung. Der zurückgeforderte Mietzins ist für die Bewertung daher nicht bindend. Das Rekursgericht bewertet nach eigenem Ermessen, und der Oberste Gerichtshof kann diese Bewertung nicht überprüfen.
Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 05.12.2016, 4 Msch 21/15m-8
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 30.08.2017, 38 R 40/17i-12
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 MRG § 37 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.998 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.12.2018
Geschäftszahl
5Ob205/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin F* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Poinstingl & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *, vertreten durch Mag. Stefan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, und sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft, wegen § 21 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 8 WEG, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. August 2017, GZ 38 R 40/17i-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 5. Dezember 2016, GZ 4 Msch 21/15m-8, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
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