OGH 5 Ob 225/18a
Worum es ging: Wie werden die Anteile an einer Wohnanlage festgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Nutzwerte werden in einem eigenen Verfahren festgesetzt, das nur auf Antrag beginnt, in dem die Beteiligten aber nichts frei vereinbaren können. Festgesetzt wird für alle Objekte der Liegenschaft, die als Wohnungseinheit in Betracht kommen, und zwar nach der Rechtslage und der jeweiligen Widmung.
Ja. Wohnungseigentum kann nur an Räumen bestehen, denen die Verkehrsauffassung eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt. Das ist zwingend geregelt: Festsetzungen der Nutzwerte und Grundbuchseintragungen, die dagegen verstoßen, sind nichtig.
Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.
Sehr kleine Lagerräume von etwa eineinhalb bis sechseinhalb Quadratmetern haben nach allgemeiner Auffassung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Das gilt besonders, wenn nach den Plänen nicht einmal sicher ist, dass sie nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind. An solchen Räumen kann daher kein eigenes Wohnungseigentum bestehen.
Wer nicht über den erforderlichen Mindestanteil an der Liegenschaft verfügt, kann kein Wohnungseigentum erwerben. Der Wohnungseigentumsvertrag ist dann nichtig. Damit ist auch die darauf gestützte Eintragung im Grundbuch nichtig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.09.2018, 38 R 140/18x-9
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 9
Entscheidungstext
26 Absätze, 8.965 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Geschäftszahl
5Ob225/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. B*, 2. Mag. E*, 3. Y*, 4. Dr. R*, 5. O* GmbH, *, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, 6. Dr. W*, 7. I*, 8. P*, 9. Mag. E*, 10. Mag. U*, wegen § 52 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 9 Abs 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 5.-Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2018, GZ 38 R 140/18x-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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