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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.03.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 198/18a

Worum es ging: Wann haftet der Staat mir gegenüber für Fehler von Beamten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Vorschrift gerade auch Sie schützen soll, hängt vor allem davon ab, ob zwischen Ihnen und der Behörde schon eine besondere rechtliche Beziehung bestand. Betrifft die behördliche Aufgabe eine so große und unbestimmte Zahl von Menschen, dass sie der Allgemeinheit gleichkommt, spricht das gegen einen Schutz gerade zu Ihren Gunsten.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Sie schützt denjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht erworben hat. Nur wenn die Berichtigung mit einem solchen geschützten Erwerb zusammenstößt, ist das Einverständnis der Betroffenen nötig. Wo dieses Vertrauen kein Recht begründet, kann auch gegen den Willen berichtigt werden.

Auskünfte einer Behörde sollen Ihnen wirtschaftliche Entscheidungen erleichtern und absichern. Das gelingt nur, wenn die erteilte Auskunft inhaltlich richtig ist. Erleiden Sie durch eine falsche oder unzureichende Auskunft einen Vermögensschaden, können Sie diesen ersetzt bekommen, wenn die Auskunft ein fehlerhafter Hoheitsakt war.

Nein. Auf den Inhalt des Grundbuchs vertrauen darf nur, wer eine Liegenschaft entgeltlich erwirbt. Wurde sie Ihnen geschenkt, können Sie sich nicht darauf berufen, von einer nicht eingetragenen Belastung nichts gewusst zu haben.

In diesem Fall nicht. Wer das Grundbuch nur benutzt, um sich über das Vermögen seines Vertragspartners zu informieren, ohne selbst ein Recht eintragen zu lassen, wird von den Vorschriften über die richtige Grundbuchsführung nicht geschützt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1500 GBG 1955 § 1 GBG 1955 § 104 GBG 1955 § 4 ZPO Art. 41

Entscheidungstext

42 Absätze, 19.071 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Geschäftszahl

1Ob198/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****bank AG, *****, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien, Singerstraße 17–19, wegen 62.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juli 2018, GZ 4 R 52/18x-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. März 2018, GZ 3 Cg 8/17m-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.889,25 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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