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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2019 · Fall aus Tirol

OGH 6 Ob 82/19f

Worum es ging: Gelten verbundene Verfahren beim Rechtsmittel als eine einzige Sache?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Verhandelt das Gericht zwei Verfahren gemeinsam, bleiben es rechtlich zwei getrennte Sachen. Ob Sie ein Rechtsmittel erheben dürfen, wird deshalb für jeden Anspruch gesondert geprüft.

Geschäfte, die Sie abschließen, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen, um diesen erst vorzubereiten, gehören noch nicht zu diesem Betrieb. Sie sind dabei noch Verbraucher und bleiben es auch dann, wenn Sie mit der Eröffnung Unternehmer werden. Solche Geschäfte können Sie daher anfechten, wenn Sie um mehr als die Hälfte des Wertes verkürzt wurden.

In der Regel ja: Wenn Sie als Geschäftsführer persönlich für Schulden der GmbH bürgen und kein eigenes Unternehmen betreiben, gelten Sie als Verbraucher. Anders liegt es, wenn Sie als Gesellschafter beherrschenden Einfluss haben, weil Sie dann in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG Art. 1 MRG § 16 UGB Art. 2 ZPO § 187 ZPO § 472 ZPO § 502 ZPO § 507 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.657 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Geschäftszahl

6Ob82/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei Ing. W*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. A***** GesmbH, *****, 2. R*****, ebenda, 3. Ing. T*****, alle vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, wegen 146.209,48 EUR sA, und II. der klagenden Partei A***** GesmbH, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. W*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 130.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der A***** GesmbH, des R***** und des Ing. T***** gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. März 2019, GZ 5 R 31/18z-80, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. August 2018, GZ 12 Cg 27/14x-64, hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens der A***** GesmbH über 128.000 EUR sA bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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