Bin ich als Geschäftsführer bei einer Bürgschaft für die GmbH Verbraucher?
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In der Regel ja: Wenn Sie als Geschäftsführer persönlich für Schulden der GmbH bürgen und kein eigenes Unternehmen betreiben, gelten Sie als Verbraucher. Anders liegt es, wenn Sie als Gesellschafter beherrschenden Einfluss haben, weil Sie dann in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 15.09.2020 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Betreiber des Unternehmens ist derjenige, in dessen Namen unternehmensbezogene Geschäfte abgeschlossen werden. Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft betreiben das Unternehmen der Gesellschaft nicht, da die unternehmensbezogenen Geschäfte nicht in ihrem Namen abgeschlossen werden. Die Rechtsprechung hat jedoch in bestimmten Fällen, insbesondere bei Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, die Gesellschafter im Verhältnis zu Dritten vom Anwendungsbereich verbraucherschützender Bestimmungen ausgenommen.OGH 6 Ob 126/18z, 20.12.2018
- Hier: 40%-Gesellschafter, der auch Geschäftsführer und unternehmensintern der „Chef“ war, als Unternehmer qualifiziert, zumal der Gesellschaftsvertrag für zahlreiche Maßnahmen eine 3/4-Mehrheit vorsah.OGH 6 Ob 14/18d, 28.02.2018
- Hier: Beide Bürgen waren jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer, der Erstbeklagte darüber hinaus Mehrheitsgesellschafter mit 51 % und der Zweitbeklagte Minderheitsgesellschafter mit 49 %, sodass sie beide nicht als Verbraucher anzusehen sind, zumal sich für eine (allfällige) Dominanz des Erstbeklagten gegenüber dem Zweitbeklagten keine Anhaltspunkte finden (Ablehnung von 2 Ob 169/11h, wonach für die Unternehmerqualifikation eine Beteiligung von zumindest 50 % erforderlich sei).OGH 6 Ob 95/16p, 27.06.2016
- Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nahm bzw nehmen konnte, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 6 Ob 170/14i, 29.01.2015
- Maßgeblich ist, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird und dementsprechend einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Der bloße Umstand, ob der Gesellschafter darüber hinaus auch Geschäftsführer ist, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.OGH 8 Ob 72/14t, 25.08.2014
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- Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken.OGH 6 Ob 43/13m, 16.12.2013
- Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich.OGH 6 Ob 43/13m, 16.12.2013
- Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung.OGH 2 Ob 169/11h, 24.04.2012
- Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält.OGH 2 Ob 169/11h, 24.04.2012
- Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren.OGH 6 Ob 105/10z, 24.06.2010
- Hier: Bürgschaft des geschäftsführenden Alleingesellschafters.OGH 8 Ob 91/09d, 28.01.2010
- Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren.OGH 7 Ob 266/06b, 14.02.2007
- Eine Verbrauchereigenschaft des Geschäftsführers kann aber nicht angenommen werden, wenn er Alleingesellschafter der GmbH ist: Erfolgt doch die Haftungsübernahme als (Mit-)Kreditnehmer in einem solchen Fall letztlich im Interesse des Alleingesellschafters, der damit nicht nur als Geschäftsführer der GmbH, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird.OGH 7 Ob 315/01a, 11.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 27.
- OGH 6 Ob 32/20d, 15.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 82/19f, 23.05.2019, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 126/18z, 20.12.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 161/15k, 22.03.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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