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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 53/18d

Worum es ging: Kann ein unkündbarer Vertrag aus wichtigem Grund enden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn ein Dauervertrag als unkündbar vereinbart ist, kann er aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden. Dasselbe gilt, wenn die Vertragspartner einen besonderen Auflösungsgrund vereinbart haben.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei anderen Verträgen einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Auflösung wirkt dabei nur für die Zukunft.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.

Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Nein. Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die das Vermögen der Gesellschaft wirtschaftlich verringert. Darunter fallen Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, etwa ein zu niedriger Mietzins oder die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum. Ob sie in der Bilanz aufscheinen, spielt keine Rolle.

Nur wenn die Gesellschaft dafür eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist. Auch eine Sicherheit für die Schuld eines Gesellschafters kann gegen die Kapitalerhaltung verstoßen. Eine Hypothek für fremde Schulden ist so schwerwiegend, dass sie nur bei einem ganz ungewöhnlich hohen Entgelt eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ist.

Eine Gesellschaft darf ihren Gesellschaftern das eingezahlte Kapital nicht zurückgeben. Dagegen wird auch verstoßen, wenn die Gesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer das Geld für den Anteilskauf zu verschaffen. Entscheidend ist, ob das Geschäft auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter einen Vorteil daraus zöge.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 27 ArbVG § 121 ArbVG § 122 ZPO § 52

Entscheidungstext

57 Absätze, 19.268 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2019

Geschäftszahl

8ObA53/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V* K*, vertreten durch Janezic & Schmid Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Wert des Interesses 192.486 EUR brutto), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2018, GZ 7 Ra 5/18m-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Oktober 2017, GZ 58 Cga 66/16i-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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