Bin ich nach einem Unfall Arbeitnehmer der fremden Firma?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb.OGH 2 Ob 179/25z, 23.10.2025
- Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025
- Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären.OGH 2 Ob 26/12f, 24.01.2013
- Hier: Vorschrift, wonach bei Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten dafür zu sorgen ist, dass sich keine „ArbeitnehmerInnen" unter hängenden Lasten aufhalten - Weisungsbefugnis des Kranführers verneint.OGH 3 Ob 23/07i, 28.06.2007
- Aus einer technischen Sicherheitsvorschrift allein kann keine Weisungsbefugnis abgeleitet werden.OGH 3 Ob 23/07i, 28.06.2007
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- Die Intensität (potentieller) Weisungen muss über bloß technische oder organisatorische Anweisungen jedenfalls hinausgehen.OGH 3 Ob 23/07i, 28.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 2 Ob 179/25z, 23.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 39/19d, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 49/18y, 30.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Es kommt darauf an, wie die Tätigkeit aussieht. Wesentlich ist, dass sie ihrer Art nach einer unselbständigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zu Ihrem eigenen betrieblichen Aufgabenbereich gehört. Nur dann sind Sie als aus Gefälligkeit Helfender in das fremde Unternehmen eingegliedert.
Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.