OGH 1 Ob 113/19b
Worum es ging: Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn ich nur teilweise erfolgreich bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, im Ausmaß Ihres Erfolgs. Wehren Sie als Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrags ab, steht Ihnen der Kostenersatz in diesem Umfang zu. Bleiben Sie dagegen zur Gänze erfolglos, tragen Sie Ihre Kosten endgültig selbst.
Ein Vertrag entsteht erst, wenn das Angebot vorbehaltlos und vollständig angenommen wird. Erklärt der Empfänger zwar, er habe sich für das Angebot entschieden, es müssten aber noch Teile davon und auch der Preis geklärt werden, so betrachtet er das Angebot bloß als Verhandlungsgrundlage.
Ja, solange sich die Vereinbarung im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts hält. Dann bleibt der Anspruch ein gesetzlicher, auch wenn Sie ihn vertraglich festgelegt haben. Ändern sich die Voraussetzungen, können Sie eine Änderung oder den Wegfall des Unterhalts verlangen.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.
Für eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt müssen Sie keine besondere Gefährdung nachweisen. Erforderlich ist aber, dass Ihre Lebenshaltung gefährdet ist, weil der Unterhalt nicht ordentlich geleistet wird. Die Unterhaltspflicht muss also im Zeitpunkt des Antrags oder bis zur Entscheidung verletzt sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Meidling, 21.02.2019, 24 C 24/18x-7
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 20.05.2019, 48 R 76/19k-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Geschäftszahl
1Ob113/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei V*, vertreten durch die Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft (KG), Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei W*, vertreten durch Dr. Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen einstweiligen Unterhalts und Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 2019, GZ 48 R 76/19k-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 21. Februar 2019, GZ 24 C 24/18x-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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