OGH 5 Ob 155/19h
Worum es ging: Bin ich als Landwirt oder Freiberufler Unternehmer oder Verbraucher?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Unternehmensbegriff des Konsumentenschutzgesetzes ist weiter als jener des Unternehmensrechts und deckt sich vor allem nicht mit dem früheren Kaufmannsbegriff. Er erfasst insbesondere auch die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Kennzeichnend ist die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Wer nur Vermögen hält, etwa eine reine Besitzgesellschaft, ist in der Regel nicht unternehmerisch tätig.
Geschäfte, die Sie abschließen, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen, um diesen erst vorzubereiten, gehören noch nicht zu diesem Betrieb. Sie sind dabei noch Verbraucher und bleiben es auch dann, wenn Sie mit der Eröffnung Unternehmer werden. Solche Geschäfte können Sie daher anfechten, wenn Sie um mehr als die Hälfte des Wertes verkürzt wurden.
Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.
Nein. Wer den Mietvertrag als Gründungsgeschäft abschließt und dabei als natürliche Person noch nicht Unternehmer ist, trifft keine Rügepflicht. Sie können den Mietzins innerhalb der Verjährungsfrist auch ohne unverzügliche Rüge überprüfen lassen.
Nein. Für die Rügepflicht bei der Geschäftsraummiete wird der Unternehmerbegriff nicht aus dem Umsatzsteuerrecht übernommen. Diese Steuergesetze verfolgen einen anderen Zweck, weshalb ihre Begriffe hier nicht gelten.
Nein. Wer erst ein Unternehmen aufbaut, wird beim Gründungsgeschäft noch als Verbraucher behandelt und trifft daher keine kaufmännische Rügepflicht. Das gilt nicht nur für das allererste Geschäft, sondern für alle Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 12.06.2019, 22 R 155/19a-22
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 EStG 1988 § 23 KSchG Art. 1 MRG § 16 MRG § 37 UGB Art. 1
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.137 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2019
Geschäftszahl
5Ob155/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin D*, vertreten durch Eberl Hubner Krivanec Ramsauer & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin G*, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 1 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. Juni 2019, GZ 22 R 155/19a-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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