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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 176/19x

Worum es ging: Gelten die Beweise von der Schlichtungsstelle auch vor Gericht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wo eine Gemeinde eine fachlich besetzte Schlichtungsstelle für Mietsachen hat, müssen Sie diese vor dem Gericht anrufen, und der dort gestellte Antrag darf danach weder erweitert noch geändert werden. Weiter reicht die Einheit der beiden Verfahren nicht: Die Beweisergebnisse der Schlichtungsstelle darf das Gericht nicht einfach verlesen und verwerten. Täte es das, wäre das ein Mangel des Gerichtsverfahrens.

Ein besonders schwerer Verfahrensfehler ist für die Rechtssicherheit immer bedeutsam. Der Oberste Gerichtshof muss ihn daher auch von sich aus aufgreifen, wenn das Rechtsmittel aus einem anderen Grund zulässig ist.

Vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht werden muss nur die Sache selbst, also jener Sachantrag, der das Verfahren einleitet. Zwischenfeststellungsanträge und Anträge zu Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten können Sie jederzeit dort stellen, wo das Hauptverfahren gerade anhängig ist.

Ja, ergänzen dürfen Sie, solange es um denselben Anspruch geht. Weichen die Tatsachen aber so weit ab, dass es nicht mehr dieselbe Sache ist, geht das nicht. Geringfügige Abweichungen schaden dagegen nicht.

War bei der Schlichtungsstelle eine bestimmte Sache Gegenstand des Antrags, dürfen die Gerichte nicht über etwas anderes entscheiden. Tun sie es doch, sind ihre Entscheidungen nichtig und ersatzlos zu beseitigen.

An die Bestimmtheit Ihres Begehrens werden in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn hinreichend erkennbar ist, was Sie erreichen wollen.

Ja. Wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, müssen Sie Ihren Antrag zuerst dort einbringen, sonst ist auch der Weg zum Gericht unzulässig. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Gegenseite ohne Einwand auf das Verfahren einlässt.

Wenn Sie eine Mietsache zuerst bei der Schlichtungsstelle einbringen, legen Sie damit den Sachverhalt fest, auf den Sie Ihren Anspruch stützen. Vor Gericht dürfen Sie diesen Sachverhalt danach nicht mehr erweitern und Ihr Begehren nicht ändern. Überlegen Sie sich daher schon bei der Schlichtungsstelle genau, worauf Sie sich berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 56 MRG § 12a MRG § 37 MRG § 39 MRG § 4 MRG § 8

Entscheidungstext

34 Absätze, 13.406 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Geschäftszahl

5Ob176/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S*, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner K*, wegen § 8 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 2019, GZ 39 R 84/19w-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 20. Dezember 2018, GZ 6 Msch 10/18x-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Das ihnen vorangegangene Verfahren wird für nichtig erklärt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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