Darf ich vor Gericht mehr vorbringen als bei der Schlichtungsstelle?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Wenn Sie eine Mietsache zuerst bei der Schlichtungsstelle einbringen, legen Sie damit den Sachverhalt fest, auf den Sie Ihren Anspruch stützen. Vor Gericht dürfen Sie diesen Sachverhalt danach nicht mehr erweitern und Ihr Begehren nicht ändern. Überlegen Sie sich daher schon bei der Schlichtungsstelle genau, worauf Sie sich berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert und das Begehren nicht geändert werden.OGH 5 Ob 166/25k, 12.03.2026
- Die Gesetzmäßigkeit des Hauptmietzinses ist nicht Vorfrage für die Aufspaltung des Pauschalmietzinses, vielmehr ist umgekehrt die Aufspaltung Voraussetzung für die Überprüfung.OGH 5 Ob 115/14v, 25.07.2014
- Hier: Begehren der Antragsteller ausschließlich nach den § 15 Abs 4, § 37 Abs 1 Z 8a MRG, weshalb eine für die Überprüfung der Zulässigkeit des Hauptmietzinses nach der Aufspaltung des Pauschalmietzinses notwendige eigene Antragstellung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG fehlt.OGH 5 Ob 115/14v, 25.07.2014
- Die Ausdehnung des Überprüfungsantrags auf weitere Zinsperioden vor Gericht scheitert an der fehlenden Befassung durch die Schlichtungsstelle.OGH 5 Ob 226/13s, 17.12.2013
- Der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert oder hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen verändert werden.OGH 5 Ob 210/11k, 24.04.2012
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Nicht nur die Änderung des Begehrens selbst, sondern auch eine Erweiterung des vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Sachverhalts vor Gericht ist damit unzulässig.OGH 5 Ob 145/08x, 26.08.2008
- Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann.OGH 5 Ob 124/07g, 20.11.2007
- Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist.OGH 5 Ob 124/07g, 20.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109931 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 18.
- OGH 5 Ob 166/25k, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 134/24b, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 195/19s, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 176/19x, 18.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 95/19k, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 139/18d, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 153/17m, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 232/16b, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- MRG § 39 · Entscheidung der Gemeinde
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