Darf ich vor Gericht mehr vorbringen als bei der Schlichtungsstelle?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.02.2024 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann.OGH 5 Ob 124/07g, 20.11.2007
- Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist.OGH 5 Ob 124/07g, 20.11.2007
- Die geringfügige Änderung der Raumeinteilung (hier: minimale Verkürzung und minimale Verbreiterung des Raums mit einer Flächendifferenz von weniger als 1 m2 als Folge) zerstört die Identität des ursprünglichen Begehrens mit dem neuerlichen Begehren nicht.OGH 5 Ob 220/00i, 13.03.2001
- Für die Identität der "Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, in welchem Fall vor Gericht auch noch ein ergänzendes Vorbringen zugelassen wird.OGH 5 Ob 220/00i, 13.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070068 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 195/19s, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 176/19x, 18.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- MRG § 39 · Entscheidung der Gemeinde
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach der neueren Entscheidung sind Sie dadurch nicht nachteilig betroffen, wenn das Gericht der Gegenseite eine Liegenschaft zuweist, obwohl diese ihren Antrag zuletzt nicht mehr aufrechthielt; darauf berufen kann sich nur die Gegenseite selbst. Der Rechtssatz gibt die ältere Sicht wieder, wonach die Bestimmtheit des Begehrens und die Bindung des Gerichts daran vor allem Verfahrensfragen sind und es unbillig sein könnte, jemandem eine Rechtsstellung aufzudrängen.
Ja. Auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung dürfen Sie den behaupteten Gefährdungen mit sofort greifbaren Beweismitteln entgegentreten. Sie können auch eigene Einwendungen erheben, etwa dass Sie einen Ehebruch verziehen haben oder dass Sie sich geirrt haben.