Wer muss beweisen, dass der Lärm des Nachbarn zulässig ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung.OGH 3 Ob 80/14g, 23.07.2014
- Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell.OGH 3 Ob 93/14v, 23.07.2014
- Die Beweislast des Beklagten hängt nicht davon ab, ob dem Kläger der Beweis des Eingriffs durch Erbringung des Anscheinsbeweises oder auf andere Weise gelungen ist.OGH 2 Ob 167/07h, 26.06.2008
- Die Beweislast für die wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks trifft im Fall der Ausübung einer Legalservitut auf dem beeinträchtigten Grundstück (hier: der Luftfreiheit nach § 2 LFG) den Kläger.OGH 5 Ob 204/01p, 09.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010474 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 22.
- OGH 1 Ob 32/23x, 21.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 60/20x, 23.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 80/19h, 26.02.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das müssen Sie als klagende Partei. Werfen Sie dem Nachbarn einen Eingriff in Ihr Grundstück vor, haben Sie den richtigen Grenzverlauf zu behaupten und zu beweisen. Lässt er sich nicht mehr feststellen, wird Ihre Klage abgewiesen. Sie sind dann auf das eigene Verfahren zur Grenzfestsetzung verwiesen.
Wenn Sie etwas einklagen, müssen Sie jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen Ihr Anspruch nach dem Gesetz entstanden ist. Es ist also Ihre Aufgabe als klagende Partei, die Grundlagen Ihres Anspruchs darzulegen.