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Zählt für den Zusammenhang, was ich behaupte oder was feststeht?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, richtet sich allein nach dem, was Sie als Kläger vorbringen. Ob das Erstgericht diese Behauptungen dann auch festgestellt hat, spielt dafür keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (45 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Anwendung des § 501 ZPO im Zusammenhang mit § 55 Abs 5 JN zwischen mehreren Forderungen des Klägers ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist ausschließlich (arg. "geltend gemachte Ansprüche" in § 55 Abs 1 JN) vom Vorbringen des Klägers auszugehen. Ob die entsprechenden Klagsbehauptungen zu einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang durch Feststellung des Erstgerichts gedeckt sind oder nicht, ist daher für diese Frage unerheblich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106759 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 45.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Zusammenhang von Forderung und Gegenforderung

Ein rechtlicher Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn Forderung und Gegenforderung wirtschaftlich eng zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn es unredlich wäre, die eine Forderung ohne Rücksicht auf die andere durchzusetzen.

günstig für Beklagter Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche

Nicht ohne Weiteres. Stützen sich mehrere Ansprüche aus einer Klage gegen die Anmaßung von Rechten auf verschiedene Eingriffe, etwa Zufahrt, Überbau und Benützung eines Holzschuppens, stehen sie weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang und werden daher nicht zusammengerechnet. Hängen die Eingriffe ausnahmsweise zusammen, kann es anders sein.

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