OGH 5 Ob 49/20x
Worum es ging: Ändert ein Umbau den Schlüssel für die Betriebskosten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Jede Änderung der Nutzfläche durch Baumaßnahmen ändert auch den Verteilungsschlüssel, und zwar selbst dann, wenn Sie als Mieter die Umbaukosten getragen haben. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Bodenfläche des Objekts zu dem Zeitpunkt, an dem der jeweils geltende Schlüssel ermittelt wird. Für den Hauptmietzins braucht es dagegen eine neue Vereinbarung.
Nein. Sie haben Anspruch auf eine übersichtliche, aufgegliederte Abrechnung, die ein durchschnittlicher Mieter nachvollziehen kann und die die zugehörigen Belege bezeichnet. Die bloße Möglichkeit, Belege einzusehen, ersetzt eine solche Abrechnung nicht.
Verlangt das Gesetz für eine Vereinbarung die Schriftform, ist die ergänzende Auslegung der Urkunde durch den Zweck dieser Formvorschrift beschränkt. Was nicht in der Urkunde steht, kann daher nicht ohne Weiteres hineingelesen werden.
Die Schriftform beim Wohnungseigentumsvertrag soll den Ernst des Parteiwillens dokumentieren und den Inhalt der Vereinbarung sicher festhalten. Maßgeblich ist deshalb allein der Wortlaut, so wie er objektiv zu verstehen ist. Was die Parteien beim Abschluss innerlich wollten, bleibt unbeachtlich.
Als Wohnungseigentümer hatten Sie schon immer einen Anspruch darauf, dass die Abrechnung richtig gelegt wird; früher konnten Sie ihn nur mit einer Klage durchsetzen. Dass die jährliche Abrechnung nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen ist, wurde nur klargestellt. Seit 1. Jänner 2000 können Sie das im Verfahren außer Streitsachen überprüfen lassen, auch für frühere Zeiträume, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 19.02.2019, 9 Msch 12/16w-73
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.10.2019, 39 R 131/19g-80
Zitierte Paragrafen
MRG § 17 MRG § 21 MRG § 37 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 53
Entscheidungstext
42 Absätze, 16.272 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2020
Geschäftszahl
5Ob49/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Werner Maierhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin H* e.U., *, vertreten durch Biedermann und Belihart, Rechtsanwälte OG in Wien, sowie die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, wegen §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 2019, GZ 39 R 131/19g-80, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. November 2019, GZ 39 R 131/19g-84, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 19. Februar 2019, GZ 9 Msch 12/16w-73, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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