OGH 10 Ob 6/20k
Worum es ging: Kann mir wegen offener Betriebskosten der Vertrag aufgelöst werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch ein Rückstand bei den Betriebskosten kann die vorzeitige Auflösung rechtfertigen, nicht nur ein Rückstand beim eigentlichen Mietzins. Das gilt auch dann, wenn Ihnen die Wohnung unentgeltlich überlassen wurde und Sie bloß die laufenden Kosten tragen.
Kennzeichen einer Gemeinschaftsanlage ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie zu benützen, sofern er sich an den Kosten des Betriebes beteiligt.
Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, die schon ihrer Art nach der gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner oder zumindest durch eine einheitliche Gruppe dienen sollen. Keine Gemeinschaftsanlage liegt nur dann vor, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, von anderen für die Benützung mehr als die anteiligen Betriebskosten zu verlangen oder sie überhaupt auszuschließen.
Wie die Abrechnungseinheiten für die Heizkosten gebildet werden, richtet sich allein nach den technischen Möglichkeiten, den Verbrauch zuzuordnen. Weder die Eigentümergemeinschaft noch der Wärmeabgeber können das durch Beschluss oder Vereinbarung abweichend festlegen. Lassen sich Verbräuche ausreichend genau getrennt erfassen, sind getrennte Einheiten zu bilden.
Wird der Verbrauch jedes Abnehmers aufgrund eines eigenen Vertrags getrennt und unbeeinflusst von den anderen gemessen, wird gar keine Gesamtsumme aufgeteilt. In diesem Fall ist das Heizkostenabrechnungsgesetz von vornherein nicht anzuwenden.
Ja. Entscheidend ist allein, dass die Wärme tatsächlich weitergegeben wird. Ob die zugrunde liegenden Verträge rechtswirksam sind, spielt keine Rolle. Mit der tatsächlichen Weitergabe treffen den Wärmeabgeber alle Pflichten des Heizkostenabrechnungsgesetzes.
Das Gesetz über die Heiz- und Warmwasserkosten regelt nur, wie die gesamten Kosten auf die einzelnen Objekte aufgeteilt werden. Wer diese Kosten zu tragen hat, ergibt sich daraus nicht.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 MRG § 17 MRG § 24 MRG § 30 MRG § 33 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 20 ZPO § 52
Entscheidungstext
66 Absätze, 24.104 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Geschäftszahl
10Ob6/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung *, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 1.068,49 EUR sA und Räumung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 27. November 2019, GZ 7 R 146/19d-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 20. Mai 2019, GZ 6 C 169/18i-34, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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