Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.06.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 3 Ob 34/20a

Worum es ging: Wer muss beweisen, woher ein später aufgetretener Mangel kommt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bleibt die Ursache unklar, geht das zulasten dessen, der die Gewährleistung geltend macht; er muss beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Für Mängel, die kurz nach der Übergabe auftreten, hilft ihm allerdings eine gesetzliche Vermutung. Dass die Sache überhaupt mangelhaft ist, muss stets der Übernehmer beweisen.

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.

Wurde nichts Besonderes vereinbart, muss der Unternehmer das Werk so ausführen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Maßstab ist, was für Arbeiten dieser Art üblich oder angemessen ist.

Der Unternehmer muss das Werk so ausführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu zählen auch jene Eigenschaften, die sich aus der Art des Geschäfts stillschweigend ergeben. Der entschiedene Fall betraf die Eindeckung eines Hauses.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Sie müssen beweisen, dass die Sache oder Leistung überhaupt mangelhaft ist und dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen ist. Dass der Zustand auf ein Verschulden oder eine schlechte Arbeit des Übergebers zurückgeht, müssen Sie nicht beweisen. Dass auch eine andere Ursache in Betracht kommt, schadet der Vermutung nicht.

Welche Eigenschaften die versprochene Leistung haben muss und wofür sie verwendbar sein muss, ergibt sich aus dem Vertrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1167 ABGB § 922 ABGB § 924 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.247 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.06.2020

Geschäftszahl

3Ob34/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch MMag. Peter Schweiger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****GmbH, *****, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 50.599,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2020, GZ 4 R 159/19p-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail