OGH 8 ObA 70/19f
Worum es ging: Darf ich die Arbeit einstellen, wenn der Lohn ausbleibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber muss den Lohn für bereits vergangene Lohnzeiträume zuerst zahlen. Bleibt er damit im Rückstand, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung so lange zurückhalten, bis er den fälligen Rückstand bezahlt hat.
Ein Geständnis im Prozess betrifft an sich nur Tatsachen. Sie können aber auch Rechte oder Rechtsverhältnisse zugestehen, wenn Sie verstehen, welche Tatsachen dahinterstehen. Ein solches Zugeständnis wirkt dann ebenso.
Ein Geständnis liegt vor, wenn Ihrer Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass Sie bestimmte Tatsachenbehauptungen der Gegenseite als richtig zugeben. Erklärt jemand etwa, nur dem Grunde nach zu bestreiten, gibt er die übrigen Angaben damit zu.
Wollen Sie beanstanden, dass Beweise falsch gewürdigt wurden, müssen Sie genau angeben, welche Beweise das sind und warum die Würdigung falsch war. Dazu müssen Sie sagen, welche Feststellungen richtig gewesen wären. Der allgemeine Satz, das Urteil werde zur Gänze angefochten, genügt dafür nicht.
In der Regel nicht. Das Berufungsgericht ist zwar an die Rechtsansicht gebunden, die es in seinem Aufhebungsbeschluss geäußert hat. Weicht es davon ab, bleibt das aber folgenlos, wenn der Oberste Gerichtshof die neue Ansicht für richtig hält.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Rechtliche Bewertungen können Sie im Verfahren nicht wirksam zugestehen. Verwenden Sie aber einfache und eindeutige Begriffe des täglichen Lebens, gelten die dahinterstehenden Tatsachen als zugestanden.
Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.09.2019, 9 Ra 43/18m-157
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1155 ZPO § 266 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
50 Absätze, 13.925 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Geschäftszahl
8ObA70/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 327.802,94 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 214.360,25 EUR brutto sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 113.442,72 EUR brutto sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2019, GZ 9 Ra 43/18m-157, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der Streitteile werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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